Wie stehen Sie zur Erfassung der Arbeitszeit für Lehrer, die einer gesetzlichen Regelung entspricht und die von der KMK seit Jahren nicht umgesetzt wird? Das Urteil dazu stammt aus dem Jahr 2022.
Sehr geehrter Herr Heil,
die Kultusministerkonferenz ist ja schon einmal an Sie wegen einer Sonderregelung für Lehrer bei der Arbeitszeiterfassung herangetreten.
Wie positionieren Sie sich zukünftig gegenüber solchen Ansinnen der Kultusministerkonferenz, eine Extrawurst nach Wunsch gebraten zu bekommen, nur damit man dem Personal keine Wertschätzung gegenüber zeigen muss?
Wann gilt Recht und Gesetz auch für Lehrer? Manchmal wünschte ich mir, ich wäre stattdessen ein Schwein bei Tönnies, dann wäre zumindest der Tierschutz ein Thema und Peta hätte ein Auge auf mich.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. September 2022 verbindlich entschieden, dass die nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie bestehende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits heute geltendes Recht ist. Der Arbeitgeber ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes - unter Vornahme einer unionsrechtskonformen Auslegung - verpflichtet, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (BAG - 1 ABR 22/21). Die Frage des „Ob“ einer Arbeitszeiterfassung ist damit geklärt.
Die Arbeitszeitaufzeichnung dient dem Arbeitsschutz, der auch Lehrerinnen und Lehrern zu gewähren ist. Die Auswirkungen der Entscheidung auf das Beamtenrecht sind durch die Innenressorts der Länder zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB