Wie sollen die Finanzämter bei einer rechnerisch nachgewiesenen doppelten Besteuerung von Renten verfahren?
Sehr geehrter Herr Heil,
ich wende mich erneut an Sie, um das Thema der Doppelbesteuerung von Alterseinkünften anzusprechen. Ich habe meinem Finanzamt eine rechnerisch nachgewiesene doppelte Besteuerung meiner Altersrente für die Jahre 2020 und 2021 nachgewiesen. Leider kann mein Einspruch nicht bearbeitet werden, da eine klare und einheitliche Anweisung zur Behandlung von Doppelbesteuerung noch aussteht.
Ich möchte auch betonen, dass die beiden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Fälle mit meinem Fall nicht vergleichbar sind. Es ist wichtig, dass mein Fall und die Fälle anderer Bestandsrentner separat betrachtet werden und dass eine Lösung gefunden wird, um eine faire Besteuerung sicherzustellen.
Ich bitte Sie daher erneut, sich dafür einzusetzen, dass eine klare und einheitliche Anweisung an die Finanzämter herausgegeben wird, wie mit Fällen von Doppelbesteuerung umzugehen ist, um betroffenen Bürgern zu helfen.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Vermeidung einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung für zukünftige Rentenjahrgänge als auch die Beseitigung einer eventuell eingetretenen „doppelten Besteuerung“ bei Bestandsrentnerinnen und -rentnern ist uns ein wichtiges Anliegen, das im Koalitionsvertrag enthalten ist.
In seinen Urteilen von Mai 2022 hat der Bundesfinanzhof erstmals konkrete Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten festgelegt. Anders als bisher von der Finanzverwaltung angenommen, dürfen der Grundfreibetrag, die Steuerfreistellung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und der Werbungskostenpauschbetrag nicht bei der Ermittlung des steuerfreien Rentenanteils berücksichtigt werden. Trotzdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass heutige Rentner*innen der Doppelbesteuerung unterliegen gering. Das Risiko einer Doppelbesteuerung besteht aber für künftige Rentner*innengenerationen.
Im Koalitionsvertrag haben SPD, Grüne und FDP ausdrücklich erklärt, dass sie eine doppelte Rentenbesteuerung auch in Zukunft vermeiden werden. Deshalb soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.
Die SPD hatte sich für eine Änderung der Rentenbesteuerung zu Beginn der Wahlperiode ausgesprochen. Eine Reform setzt aber eine umfassende Problemanalyse und eine sorgfältige Auswertung der rechtlichen Vorgaben des Bundesfinanzhofes voraus. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb ein Gutachten zur Ermittlung der Fallkonstellationen vergeben, in denen es konkret zu Doppelbesteuerungen kommen kann. Auf Basis der Ergebnisse dieses Gutachtens wird dann zügig ein Gesetzentwurf erarbeitet werden.
Von der konkreten Ausgestaltung dieser Anpassungen wird abhängen, wie eine im Einzelfall gegebenenfalls vorliegende „doppelte Besteuerung“ in Bestandsrentenfällen beseitigt wird. In Bezug auf die Bearbeitung des von Ihnen eingelegten Rechtsbehelfes bitte ich Sie aus diesem Grund noch um Geduld und hoffe im Sinne des Ziels – keine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung – auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil