Wie lautet die genaue Textstelle im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2019, die einen vollständigen Wegfall des Regelbedarfes des Alg. 2 rechtfertigen soll?
Sehr geehrter Herr Heil,
in Ihrer Antwort vom 25.3.2024 auf meine Fragen vom 22.1.2024 bezüglich der Vereinbarkeit des von Ihnen geplanten möglichen vollständigen Wegfalls des Regelbedarfes von Alg.2 mit dem Urteil des BVG von 2019 schreiben Sie:
"In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch einen vollständigen Wegfall der Leistungen in bestimmten Fallkonstellation als möglich erachtet."
Hier würde mich die genaue Textstelle im Urteil interessieren, die Sie zu dieser Einschätzung kommen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Z.
Sehr geehrter Herr Z.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) entschieden, dass der Staat grundsätzlich Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten einsetzen darf. Das Gericht hat auch einen vollständigen Wegfall der Leistungen in bestimmten Fallkonstellation für möglich erachtet und wie folgt formuliert: „Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.” (Randziffer 209). Diese vom Bundesverfassungsgericht unter diesen Voraussetzungen für zulässig erklärte Rechtsfolge wurde mit der sogenannten „Arbeitsverweigerer-Regelung“ nunmehr gesetzlich umgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB