Wie bekommen Freiberufler, die keine Einkommenssteuer zahlen, die 300 Euro Energiekostenpauschale?
Sehr geehrter Herr Heil,
ich und viele andere Freiberufler, die als Kleinunternehmer besteuert sind, zahlen weder Vorsteuer noch sonstige Einkommenssteuer und Umsatzsteuer, da wir geringe Einnahmen haben. Gerade aus dieser Situation heraus, ist es wichtig, dass gerade diese Selbstständigen entlastet werden! Doch wir haben keine Informationen, wie wir die 300 Euro Energiekostenpauschale bekommen. Alle anderen Erwerbstätigen, Rentner, Arbeitslose bekommen die Pauschale. Wir Klein- Verdienende Freiberufler nicht? Das wäre doch sozial sehr ungerecht. Welche Möglichkeiten bestehen denn für uns die Energiekostenpauschale zu bekommen?
Mit freundlichen Grüßen
Herr S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, der sich in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und Lohnsteuer zahlt, hat die 300 Euro Energiepauschale automatisch mit dem Septembergehalt ausgezahlt bekommen – das galt auch für geringfügig Beschäftigte mit einem Verdienst von 450 Euro, für Studierende oder Rentnerinnen und Rentner, die noch zusätzlich einem Erwerb nachgehen. Die große Mehrheit der Erwerbstätigen wurde so durch die Energiepauschale mit dem September-Lohn entlastet, ohne selbst aktiv werden zu müssen. Dies hatte den Vorteil, dass der Bürokratie-Aufwand klein blieb und trotzdem die Menschen in Beschäftigung schnell das Geld in diesen schwierigen Zeiten auf dem Konto hatten. Selbstständige bekamen die Energiepreispauschale im Wege einer Kürzung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung am 10. September 2022. Für Selbstständige, die weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen leisten müssen, minderte die Energiepreispauschale diese auf 0 Euro. Die verbleibende Differenz erhielten diese Selbständigen dann über die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung.
Wie Sie in Ihrem Schreiben darlegen, zahlen Sie keine Steuern. Insofern erhalten Sie auch keine Energiekostenpauschale, da Sie als selbstständiger Kleinunternehmer unterhalb der Einkommensgrenze liegen, ab der man die Vorsteuer zahlen muss. Aber trotzdem haben Sie von dem „Strauß an Maßnahmen“ aus dem 2. Entlastungspaket profitieren können – z.B. durch Bezuschussung der Spritkosten oder durch das 9-Euro-Ticket – beides befristet auf 3 Monate.
Denn das entsprechende „Steuerentlastungsgesetzes 2022“ umfasst eben nicht nur die Energiepauschale von 300 € für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige und Selbstständige, sondern wir haben mit diesem 2. Entlastungspaket zum 1. Juli 2022 z.B. auch die EEG-Umlage komplett abschafft, wovon alle Bürgerinnen und Bürger profitieren. Um besondere Härten in den Familien abzufedern, wurde ein Einmalbonus von zweimal 100 Euro für jedes Kind mit dem Kindergeld ausgezahlt – auch dieser Betrag wurde an alle Eltern automatisch und unbürokratisch über die Familienkassen überwiesen, ohne dass eine Beantragung erfolgen musste. Wohngeldempfänger haben - ebenfalls automatisch – eine Einmalzahlung von 270 Euro erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil