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Frage von Christian S. •

Warum wird der Ausschlussgrund der freiwilligen Versicherung (gRV) nicht aufgehoben

Der Paragraph 7 Abs. 1 SGB VI regelt, dass Versicherungspflichtige Versicherte keine Berechtigung zur Zulassung der fr. Versicherung haben.
Die gRV hat die geringsten Verwaltungsgebühren im Vergleich zu bspw. Riesterprodukten. Wäre es nicht sinnvoller dass Beschäftigte oder sonstige versicherungspflichtige zB AlG Bezieher ebenfalls freiwillig einzahlen dürften.

Eine Doppelversicherung ist grds. Ja nicht ausgeschlossen (Zwei Beschäftigung etc).

Zum einen würden die Einnahmen steigen und es wäre eine echte Alternative zu privaten Anbietern.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Der Vorschlag, zusätzlich zu den regulären Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung freiwillige Zusatzbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten zu können, wurde schon mehrfach vorgebracht und geprüft, jedoch aus den folgenden grundsätzlichen Überlegungen nicht umgesetzt:

Die gesetzliche Rentenversicherung wird im Umlageverfahren finanziert, das heißt, dass alle heutigen Leistungen unmittelbar aus den heutigen Beitragseinnahmen sowie den Zuschüssen des Bundes finanziert werden. Das Umlageverfahren kann jedoch nur funktionieren, wenn sich die heutige aktive Generation darauf verlassen kann, dass die nachfolgende Generation für deren Renten aufkommt. Voraussetzung hierfür ist insbesondere das Bestehen von Pflichtversicherungsverhältnissen, die eine Zahlung von Pflichtbeiträgen bedingen. Dieses Grundprinzip würde bei freiwilligen Zusatzbeiträgen gerade nicht gelten, denn anders als bei einer Zahlungsverpflichtung sind freiwillige Zahlungen immer von persönlichen Erwägungen des Einzelnen abhängig. Es wäre also nicht gesichert, dass in Zukunft, wenn die zusätzlichen Rentenansprüche aus den freiwilligen Zusatzbeiträgen fällig werden, die dann Versicherten wiederum freiwillig zusätzlich Beiträge einzahlen. Konkret bedeutet dies: Die Mittel der freiwilligen Zusatzbeiträge würden für heutige Rentenzahlungen ausgegeben.

Gleichwohl bietet die gesetzliche Rentenversicherung auch für Pflichtversicherte Möglichkeiten, freiwillig Beiträge zu entrichten – für ganz bestimmte Zwecke und in beschränktem Rahmen. So können beispielsweise freiwillige Beiträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren nachgezahlt werden und es besteht die Möglichkeit, Rentenabschläge auszugleichen. Sollten Sie hieran Interesse haben, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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