Warum werde ich als Rentner, der über 40 Jahre dieses Land am Laufen gehaltn hat, von euch Politikern als Menschen II. Klasse behandelt?
Wenn ich einen Vergleich anstelle zwischen einem Rentner und einem Erwerbstätigen (1050 Euro Einnahme, 429 Euro Miete, 128 Euro Heizkosten) dann bekommt der Erwerbstätige 307,25 Euro noch Bürgergeld, da das Einkommen nicht komplett angerechnet wird, der Rentner aber keinerlei Mehrbetrag für die Grundsicherung.Braucht der Rentner weniger? Soll das sozial Gerecht sein? Es ist eine ganz klare Diskriminierung von Rentnern! Wir haben das Land dahin gebracht, wo es jetzt ist und als Dank werden wird als minderwertig berechtigte Personen behandelt. Erklären Sie mir das bitte, ohne Ausreden und Planungen, sondern warum es hier und jetzt so ist und ich ein Mensche zweiter Klasse bin.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
lassen Sie mich zunächst den aktuellen Stand darstellen: Im Bürgergeld (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) wird Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach folgender Maßgabe berücksichtigt: Die ersten 100 Euro werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden bei Erwerbstätigen bis zu einem Einkommen von 1.000 Euro weitere 20 Prozent nicht berücksichtigt. Ab dem 1. Juli 2023 gilt: Im Bereich zwischen 520 und 1.000 Euro werden 30 Prozent nicht berücksichtigt. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich bleibt noch zu 10 Prozent unberücksichtigt. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.
Bei Bezug von lebensunterhaltssichernden Leistungen der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII) werden 30 Prozent des aus Erwerbseinkommen erlangten Einkommens nicht berücksichtigt, maximal 251 Euro im Jahr 2023.
Die unterschiedlichen Höhen des zu berücksichtigenden Einkommens erklären sich aus den unterschiedlichen Personenkreisen und Zielsetzungen beider Fürsorgesysteme: Das Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II ist auf einen vorübergehenden Leistungsbezug von erwerbsfähigen Menschen ausgerichtet. Es soll ausdrücklich auch Anreize zur Aufnahme und Ausdehnung einer Erwerbs-tätigkeit setzen. Flankiert durch Eingliederungsleistungen sollen Beziehende von Bürgergeld ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verringern und später ganz überwinden.
Bei den Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung nach dem SGB XII handelt es sich im Unterschied dazu regelmäßig um solche Personen, die aus Altersgründen oder aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben können. Eine Vermittlung in Arbeit zählt deshalb nicht zum Sicherungsziel des SGB XII. Dennoch können erwerbstätige Leistungsberechtigte in der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von dem aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Erwerbseinkommen einen Teil anrechnungsfrei behalten, das heißt, die Sozialhilfe mindert sich nicht um den gesamten Hinzuverdienst. Anrechnungsfreier Hinzuverdienst stellt damit zusätzliches über das zu gewährleistende menschenwürdige Existenzminimum hinausgehendes, verfügbares Einkommen dar. Hintergrund dieser Regelung zur Anrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen ist die Überlegung des Gesetzgebers, Erwerbstätigkeit trotz Alter oder Erwerbsminderung zu honorieren. Außerdem können solche Tätigkeiten auch soziale Kontakte fördern sowie Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft eröffnen und damit nicht nur zu einer materiellen Verbesserung der Lebensumstände führen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil