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Hubertus Heil
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Frage von Ulrike F. •

Warum weiterhin Schlechterstellung von erwerbsunfähigen Grundsicherungsbeziehern gegenüber Bürgergeldbeziehern? Erstere können ihre Lage ja nie wieder verbessern.

Die Linke hatte in ihrem Antrag 20/7642 verlangt, die Schlechterstellung von Menschen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu beenden. Der Antrag wurde mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt. Bitte begründen Sie das für mich logisch und nachvollziehbar, ich verstehe nämlich nicht, wie das mit Artikel 3 GG vereinbar ist. Sind Menschen, die dem Staat keine Arbeitsleistung und damit keine Steuern mehr einbringen, nichts mehr wert?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau F.

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Der von Ihnen angesprochene Antrag der Linken ist mir bekannt. Die diesem zugrundeliegende Vorstellung, dass Beziehende von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung schlechter gestellt wären als Beziehende von Bürgergeld, teile ich nicht.

Das nach dem SGB II (Bürgergeld) und dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung) abzusichernde Existenzminimum ist gleich hoch. Dies bedeutet, dass von marginalen Unterschieden abgesehen, Art und Umfang der das soziokulturelle Existenzminimum abdeckenden Bedarfe identisch sind. Damit wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen, dass es nur ein Existenzminimum gibt.

Unterschiede gibt es hingegen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass über das Bürgergeld erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen abgesichert werden. In der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung hingegen hilfebedürftige Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit oder dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Hinzu kommen Menschen, die aus Altersgründen dauerhaft nicht mehr erwerbstätig sind.

Deshalb handelt es sich beim Bürgergeldbezug um einen überwindbaren vorübergehenden Zustand. Die Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit steht im Vordergrund und soll gefördert werden. Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII dient ein Erwerbseinkommen hingegen dem Zuverdienst oder auch der Ermöglichung von mehr sozialer Teilhabe. Der Erhalt von vorhandenem Vermögen kann im Bürgergeldbezug wegen des Übergangscharakters in größerem Umfang für einen gewissen Zeitraum hingenommen werden als in der Sozialhilfe, wo die Hilfebedürftigkeit in fast allen Fällen auf Dauer besteht.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

 

 

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