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Hubertus Heil
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Frage von Reimo G. •

Warum lassen Sie kleine Unternehmer im Regen stehen und verweigern wegen der noch immer bestehenden Corona-Umsatzeinrücken die Bewilligung von KUG?

Sehr geehrter Herr Heil, noch immer kämpfen Unternehmer in der Beherbergungs- und Gastronomiebranchen mit Umsatzeinbrüchen durch Corona-Vorgaben, wie FFP2 Maskenpflicht im Reiseverkehr, der Isolationspflicht etc. Dazu kommt mit der Ukraine-Krise eine zunehmende Zurückhaltung bei Tagestouristen und Kurzzeiturlaubern. Warum lassen Sie diese Unternehmer im regen stehen und verweigern die Übernahme des Kurzarbeitergeldes, um über die derzeit schwere wirtschaftliche Lage zu kommen? Sind Sie der Meinung, dass wir in Deutschland keine Gastronomie mehr benötigen, wie Sie unser Branche das ja seit März 2020 zu Muten, erst mit Schließungen, dann mit massiven Einschränkungen, wieder Schließungen etc. Sind wir Ihnen zu klein, oder werden nur noch Energieunternehmen gerettet?

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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um Betrieben und Beschäftigten gleichermaßen dabei zu helfen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen. Dazu gehören unter anderem - neben Überbrückungshilfen für Unternehmen und Selbstständige - umfassende Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld. Insbesondere wurden die Zugangsvoraussetzungen deutlich abgesenkt, sodass im Vergleich zu den ursprünglichen Regelungen mehr Beschäftigte schnell und unbürokratisch Kurzarbeitergeld erhalten haben. Dies hat die Arbeitgeber in allen Branchen entlastet und dazu beigetragen, dass viele Arbeitsplätze erhalten werden konnten.

Die Zugangserleichterungen betreffen zum einen die Anzahl der im Betrieb betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Zuletzt hat es genügt, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (statt regulär mindestens ein Drittel). Ferner mussten die Beschäftigten zur Vermeidung der Kurzarbeit keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Mit Ablauf der erleichterten Zugangsvoraussetzungen beim Kurzarbeitergeld, die bis zum 30. Juni 2023 galten, können Unternehmen auch weiterhin Kurzarbeitergeld nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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