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Frage von Galina M. •

Warum haben Sie die Gefährdung des Arbeitsumfeldes in der neuen Fassung des BGB zum Betreuungsrecht zugelassen? Ob Sie es vorhaben, dies zu korrigieren?

Das Arbeitsumfeld ist mit der Persönlichkeit unzertrennbar. Der Beruf, insbesondere der studierte Beruf, gehört zur Persönlichkeit - zu den wichtigsten Merkmalen, die eine Persönlichkeit ausmachen.
Damit müssen Arbeitsumfeld und Berufsumfeld als höchstpersönliche Bereiche von der Betreuung ausgeschlossen sein. Doch im neuen § 1824 BGB sind diese höchstpersönlichen Bereiche nicht als von der Betreuung ausgeschlossen erwähnt.
Zudem ist die Persönlichkeit aus der Beachtung entfernt worden. Im § 1901 war Beachtung der Wünsche, der Vorstellungen und des Wohls des Betreuten betont. Das ist nun aufgehoben.
Und jetzt ist im § 1821 nur von den Wünschen, Person und Vermögen des Betreuten die Rede.
Die Persönlichkeit, zu welcher (u. a. berufsrelevante) Vorstellungen und (seelisches und Gewissens-)Wohl gehören, ist aus der Beachtung entfernt worden.
Der Betreuer darf nun z. B. dem betreuten Berufsmusiker verbitten, Klavier zu kaufen, weil das Vermögen gefährdet.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau M.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Leider fällt das Thema nicht in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, sondern unterliegt dem Bundesministerium der Justiz (BMJ). Der Eingriff in andere Geschäftsbereiche der Bundesregierung ist mir nicht erlaubt.

Für eine fachliche Beantwortung Ihres Anliegens bitte ich Sie daher, sich direkt an das BMJ zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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