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Hubertus Heil
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Frage von Gabriele W. •

Warum gilt das Erwerbsfähigkeitsminderung-Leistungsverbesserungsgesetz nur für Renten ab 2001?

Sehr geehrter Herr Heil!
Warum gilt das Erwerbsfähigkeitsminderung-Leistungsverbesserungsgesetz nur für Rentner ab 2001? Ich bin seit 1998 EU-Rentnerin, also bekomme ich nichts? Ist das gerecht? Ich bitte um Ihre Erklärung.
Mit freundlichen Grüßen

Gabriele W.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau W.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Es wurde zuletzt beschlossen, dass Renten wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2018 begonnen haben, ab dem 1. Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zur Rente erhalten.

Es ist nachvollziehbar, dass diejenigen, deren Rente wegen Erwerbsminderung bereits vor dem Jahr 2001 begonnen hat und die nicht von dem Zuschlag profitieren, hiervon enttäuscht sind. Wir haben uns jedoch bewusst für den 1. Januar 2001 als Stichtag für den Beginn der Zuschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung entschieden.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diesen Stichtag ist das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (nachfolgend EM-Reformgesetz 2001). Dieses Gesetz stellte einen weitreichenden Einschnitt in das bis dahin geltende Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dar. Seither haben sich die durchschnittlichen Zahlbeträge dieser Renten bei einem Neuzugang im Laufe der Jahre nach und nach verringert.

So wurden beispielsweise durch das EM-Reformgesetz 2001 zum einen die bisherigen Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit abgeschafft und die Renten wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung neu eingeführt. Im Vergleich zur Rente wegen Berufsunfähigkeit erhielt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine geringere Rentenhöhe als bis zum Ende des Jahres 2000. Zum anderen wurden zum 1. Januar 2001 – in mehreren Stufen – die Abschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung eingeführt, so wie diese zuvor bereits bei vorgezogenen Altersrenten bestanden. Versicherte, deren Rente wegen Erwerbsminderung vor dem Jahr 2001 begonnen hat, mussten dagegen keine Abschläge bei ihrer Rente hinnehmen und beziehen seither eine ungekürzte Rente.

Der Zuschlag auf Renten wegen Erwerbsminderung, die ab dem Jahr 2001 begonnen haben, wirkt daher zielgerichtet bei denjenigen, deren Erwerbsminderungsrenten besonders niedrig und die von den gesetzlichen Änderungen seit 2001 besonders betroffen waren.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil, MdB

 

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