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Hubertus Heil
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Frage von Yolanda H. •

Warum gibt es keinerlei Toleranz bezüglich des Minijob Verdienstlimits im Falle eines Jobwechsels?

Sehr geehrter Herr Heil,

ich bin Studierende und 20 Jahre alt, weswegen ich für mich kostenfrei über meine Eltern versichert bin. Ich habe einen Minijob nebenher, um mein Studium zu finanzieren. Da ich nun aber von einem Arbeitgeber zum anderen wechseln möchte erweist sich mir das Problem, dass es keinerlei Toleranz in der Übergangsphase gibt. Das Limit ist und bleibt 450€ monatlich. Wie soll es mir da möglich sein einen fließenden Jobwechsel risikofrei durchzuführen? Wenn ich mir bevor ich überhaupt gekündigt habe einen neuen Job suche erwartet der Arbeitgeber oft einen sofortigen Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ich müsste um beide Jobs in dem Zeitraum der Kündigungsfrist eine der beiden Anstellungen auf „Werkstudent“ hoch setzen lassen, um mehr Stunden machen zu dürfen. Dann müsste ich mich aber selbst versichern, was für mich ja dann bedeutet, verhältnismäßig weniger für meine Arbeit zu bekommen. Daher meine Frage.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau H.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mindestlohnerhöhungsgesetz) wurde die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro erhöht. Sie erhöht sich zudem künftig mit dem Mindestlohn. Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit eines unvorhergesehenen gelegentlichen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze vor. Um ein „unvorhergesehenes“ Überschreiten handelt es sich jedoch nicht, wenn Sie ein zweites Beschäftigungsverhältnis aufnehmen und damit absehbar die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. In diesem Fall müssten Sie – wie bei jedem anderen Jobwechsel auch – darauf achten, das vorherige Arbeitsverhältnis rechtzeitig aufzulösen, oder aber in Kauf nehmen, dass vorübergehend Sozialversicherungspflicht eintritt. Der neue Job kann dann nach Beendigung des bisherigen Minijobs ebenfalls als Minijob fortgeführt werden. Aus sozialpolitischer Sicht wäre eine weitergehende „Toleranz“ bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze problematisch. Die aus Sicht vieler Beschäftigten und Arbeitgeber bestehenden Vorzüge der geringfügigen Beschäftigung dürfen nicht zu einer Verdrängung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung führen. Minijobs zielen nicht darauf ab, den vollen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Sie bieten lediglich die Möglichkeit eines unkomplizierten Hinzuverdienstes und begründen daher auch nur einen sehr eingeschränkten sozialen Schutz.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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