Warum gibt es für Bestandsrentner die Erwebsminderungsrente vor 2019 beziehen nicht die gleichen Rechte wie für EM Rentner ab 2019
Im Koalitionsvertrag wurde nicht der Unterschied zwischen EM Bestandsrenten und EM Renten ab 2019 festgehalten, nur bei der Umsetzung. Die Stichtagsregelung ist angemessen für viele Gesetze aber bei den EM Rentnern führt sie zu Ungleichbehandlung und Diskriminierung!
Die EM Bestandsrentner haben in der Berufstätigen Zeit, die gesetzlichen sozialen Abgaben in die sozialen Kassen eingezahlt.
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie sprechen das unterschiedliche Leistungsniveau zwischen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern an, die vor und nach dem 1. Januar 2019 erstmals ihre Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Ich kann Ihre Kritik grundsätzlich verstehen. Es ist allerdings wichtig, zunächst nachzuvollziehen, wie es zu dieser Unterscheidung gekommen ist.
Die Regelungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente wurden seit 2014 wiederholt angepasst und die Leistungen verbessert, zuletzt zum 1. Januar 2019. Die sogenannte Zurechnungszeit, nach der die Renten so berechnet werden, als ob die Betroffenen noch nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten, wurde für ab dem 1. Januar 2019 neu zugehende Rentnerinnen und Rentner auf die damals geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten angehoben. Diejenigen, die vor dem Beginn der jeweiligen Leistungsverbesserung bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden von diesen Verbesserungen allerdings nicht erfasst (der sogenannte Bestand an Erwerbsminderungsrente).
Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 30. Juni 2022 wurde beschlossen, dass EM-Bestandsrentner ab dem 1. Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag auf ihre Rente erhalten. Diese Menschen werden damit künftig erheblich besser als bisher abgesichert. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Der Zuschlag bildet in seiner Wirkung eine Verlängerung der Zurechnungszeit bis zu diesem Alter entsprechend einem Finanzvolumen von jährlich 2,6 Mrd. Euro ab. Hiermit wurde ein Ausgleich zwischen dem sozialpolitisch Wünschenswerten und dem finanziell Möglichen erreicht. Der Zuschlag knüpft zudem an die für jeden Betroffenen unterschiedliche Zahl an persönlichen Entgeltpunkten an. Durch diese sogenannte Vorleistungsbezogenheit spielen die von Ihnen angesprochenen Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung in der Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung eine wichtige Rolle für die individuelle Höhe des Zuschlags.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB