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Frage von Horst G. •

Warum gewähren Sie wehrtauglichen Ukrainer:innen Bürgergeld und verhindern so deren Einberufung

Die Ukraine hat Probleme seine Soldat:innen auszuwechseln. https://www.n-tv.de/politik/Ukrainische-Armee-sucht-haenderingend-Soldaten-article24733833.html
Natürlich sehe ich regelmässig Ukrainer:innen in Deutschland die wehrfähig wären und nicht zur Verfügung stehen. Diese können unsere Werte in Deutschland nicht verteidigen. Waffen nutzen nichts wenn diese keine bedient.

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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Sie erkundigen sich nach dem Bürgergeldbezug ukrainischer Frauen und Männer im wehrfähigen Alter zwischen dem 18. und vor dem 60. Lebensjahr, die vor dem russischen Angriffskrieg aus der Ukraine nach Deutschland geflohen sind und nun hier leben.

Beim Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) handelt es sich um Lebensunterhaltsleistungen zur Sicherung des Existenzminimums für hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen und deren Familienangehörige. Falls aus der Ukraine Geflüchtete finanziell hilfebedürftig sind und die sonstigen gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllen, haben sie Anspruch auf Bürgergeld. Voraussetzung ist insbesondere, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Aufenthaltsrecht verfügen, ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und keine Altersrente beziehen. Für erwerbsfähige Personen kommt hinzu, dass sie grundsätzlich dem Jobcenter zur Integration in Arbeit zur Verfügung stehen und erreichbar sein müssen.

Dies gilt auch für ukrainische Männer und Frauen zwischen dem 18. und 60. Lebensjahr, die nach Deutschland geflohen sind. Ein Einberufungsbescheid zum Kriegsdienst in der Ukraine hat auf einen Bürgergeldanspruch keinen Einfluss, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es dürfte verfassungsrechtlich auch nicht zulässig sein, die Zahlungen einzustellen, damit die wehrfähigen Männer Deutschland verlassen. Das Grundgesetz verpflichtet dazu, das Existenzminimum hilfebedürftiger Personen zu sichern, wenn diese alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Das folgt aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) - Schutz der Menschenwürde - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 1 GG.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

 

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