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Hubertus Heil
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Frage von Rainer T. •

Wann wird die demütigende gesetzliche Regelung von Bürgergeldempfängern im Basistarif der PKV beendet oder die Erstattungsansprüche an die der GKV angeglichen ?

Sehr geehrter Herr Heil,

als Bürgergeldempfänger und Basistarifversicherter über 55 Jahre, möchte ich auf die äusserst
demütigende gesetzliche Regelung einer medizinischen Behandlung hinweisen.
siehe dazu
Bundestag Drucksache 19/17543
Unterpunkt 12, 04.03.2020

Auch bei einer Arbeitsaufnahme habe ich keinerlei Möglichkeit, die Situation zu ändern, eher tritt eine
Verschärfung ein. Sicherlich hat der Gesetzgeber Gründe, daß es einem über 55 jährigen die Rückkehr
in die GKV verwehrt. Eine nachhaltige oder überhaupt eine Änderung der Lebensverhältnisse ist dadurch
nicht zu erreichen, das Betteln um medizinische Behandlung im Rahmen der erstattbaren Gebühren wird für mich bis zum letzten Tag zur Regel werden oder darauf verzichten, da mir Zuzahlungen vom Regelsatz nicht möglich sind.
siehe dazu,
UPD Patientenmonitor 2022, Seite 100

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr T.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld sind grundsätzlich gegen die Risiken Krankheit und Pflege abgesichert. Dies erfolgt – je nach vorherigem Versicherungsstatus – entweder durch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung oder unter Fortführung des privaten Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes (PKV). Über die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird dabei sichergestellt, dass alle Leistungsbeziehenden von Bürgergeld die notwendige und mit dem Versorgungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung übereinstimmende medizinische Versorgung grundsätzlich kostenfrei erhalten.

Mit dem Bezug von Bürgergeld nach Maßgabe der SGB II-Vorschriften sind die Leistungsberechtigten regelmäßig in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) einbezogen und erhalten hierüber Gesundheitsleistungen.

Personen, die zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat kranken- und pflegeversichert waren, unterliegen nach den seit dem Jahr 2009 geltenden Regelungen des SGB V auch während des Bezugs von Bürgergeld weiterhin der Pflicht zur Versicherung in der PKV. Die Regelung bezweckt eine genauere Systemabgrenzung bei der Lastenverteilung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung für Beziehende von Bürgergeld und berücksichtigt zugleich, dass die privaten Krankenversicherungen seit dem Jahr 2009 einen bezahlbaren Basistarif anbieten müssen. Die Leistungen im Basistarif sind in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar.

Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber, anders als sonst in der PKV, eine Obergrenze festgelegt: Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf dabei den Höchstbeitrag in der GKV nicht über-schreiten. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse bei Vorerkrankungen oder Wartezeiten sind unzulässig. Sind Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts oder würden sie durch die Bezahlung der Prämie hilfebedürftig, reduziert sich die Prämie im Basistarif um die Hälfte und wird für die Dauer des Bezugs von Bürgergeld bis zu dieser Höhe vom Jobcenter als Zuschuss übernommen.

Welche Ärztin/welcher Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt eine ambulante Behandlung zu den Bedingungen des Basistarifes durchführt, kann direkt bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfragt werden. Diese stellen die ärztliche Versorgung der im Basistarif Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten ärztlichen Leistungen sicher. Vor jeder Behandlung muss die/der Versicherte ihren/seinen Behandlungsausweis vorlegen und die Ärztin/den Arzt oder die Zahnärztin/den Zahnarzt so über ihre/seine Versicherung im Basistarif informieren. Die Ärztin/der Arzt stellt dann ihre/seine Rechnung nach festgelegten Gebührensätzen, die von der Versicherung in diesem Tarif übernommen werden.

Die geschilderte Rechtslage zielt darauf ab, nicht gesetzlich Krankenversicherten die notwendige und mit dem Versorgungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung übereinstimmende medizinische Versorgung im Rahmen des Basistarifs nach denselben Bedingungen grundsätzlich kostenfrei zu gewährleisten wie gesetzlich Versicherten.

Ergänzend möchte ich auf eine wichtige dauerhafte Regelung für die Betroffenen hinweisen, die seit dem März 2020 gilt: Privat Krankenversicherte, die nach dem 15. März 2020 in den Basistarif wechselten/wechseln und die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel in den Basistarif beenden, haben ein Rückkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif. Die vor dem Wechsel in den Basistarif erworbenen Rechte werden ohne erneute Gesundheitsprüfung berücksichtigt. Die Rückkehr in den vorherigen Versicherungstarif ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit beim privaten Versicherungsunternehmen zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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