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Hubertus Heil
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Frage von Andreas L. •

Wären Sie,vdafür, dass zumindest Menschen, die als schwerbehindert gelten, ein höheres (ggf.unbegrenztes ), lebenslanges SCHONVERMÖGEN bei Bezug von Bürgergeld/Hartz 4 behalten dürfen???

Sehr geehrter Herr Heil, wenn die C- Partei generell schon gegen das beim Bürgergeld geplante Schonvermögen ist, sollten Sie über ein SCHONVERMÖGEN für MENSCHEN MIT BEHINDERUNG nachdenken. Diese Menschen werden in D-Land weiterhin stark benachteiligt. Von Gleichstellung keine Spur.

Z.B. führt DAS SCHEINBARE Recht des " besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte " in Verbindung mit der " geringen ( günstigen ) Scherbehindertenabgabe ( wenn ein Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Anzahl an Menschen mit Behinderung einstellt ) " dazu, dass Arbeitgeber sich lieber durch die Schwerbehindertenabgabe freikaufen, anstatt Menschen mit Behinderungen einzustellen.
Dies ist nur ein Beispiel von VIELEN, wie behinderte Menschen in diesem Land benachteiligt werden.

Daher haben diese Menschen sehr geringe/ schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Altersarmut ist bei diesen Menschen häufig vorprogrammiert.

Daher sollte diesen Menschen LEBENSLANG ein UNBEGRENZTES Sch.Verm. gebilligt werden

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Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ein vollständiger Verzicht auf den Vermögenseinsatz im SGB XII wäre mit den sozialhilferechtlichen Prinzipien nicht in Einklang zu bringen. Der das Sozialhilferecht prägende Grundsatz der Nachrangigkeit in § 2 SGB XII schließt die Hilfegewährung aus, wenn der oder die Hilfesuchende sich selbst helfen kann. Demnach hat der oder die Betroffene auch in Bezug auf sein oder ihr Vermögen zunächst alle Möglichkeiten zu nutzen, den entstandenen Bedarf selbst zu decken. Dazu gehört auch die Verwertung vorhandenen verwertbaren Vermögens. Zur Beurteilung der Vermögensfreilassung im Sozialhilferecht ist es notwendig, sich auch hier zu vergegenwärtigen, dass die Sozialhilfe in unserem sozialen Rechtsstaat das unterste Netz der sozialen Sicherung darstellt.

Das zur Bedarfsdeckung einzusetzende Vermögen ist nach § 90 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hiervon hat der Gesetzgeber Ausnahmen zugelassen. So zählt beispielsweise ein kleinerer Barbetrag nicht zum verwertbaren Vermögen (§ 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII).

Dieser Barbetrag wurde zum 1. Januar 2023 auf 10.000 Euro angehoben und damit im Vergleich zu der Höhe des bisherigen Barbetrages (5.000 Euro) verdoppelt (vgl. § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Der Betrag gilt für die leistungsberechtigte Person und z.B. auch für Ehegatten/Partner (einem Ehepaar stehen daher 20.000 Euro Schonvermögen zu).

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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