SGB XIV: Kann das Wahlrecht zwischen alter (OEG/BVG) + neuer Rechtslage (SGB XIV) eigeninitiativ ausgeübt werden? Wie unterscheiden sich die Vermögensregelungen unter der alten + neuen Rechtslage?
Sehr geehrter Herr Minister,zunächst danke ich Ihnen für Ihre solide politische Arbeit und Leitung Ihres Ressorts. Als Bezieherin einer Rente nach OEG/BVG habe ich die beiden o.g. Fragen. Frage 1: In der FH Hamburg ist die Versorgungsverwaltung noch nicht auf die Geschädigten zwecks Beratung/Ausübung des Wahlrechts zugegangen. Kann ich der Versorgungsverwaltung meine Wahl daher eigeninitiativ mitteilen?
Frage 2: Die bundesweit tätige Opferhilfsorganisation Weisser Ring e.V. kritisiert erhebliche Eingriffe in die Vermögenslage von Kriminalitätsopfern unter dem neuen SGB XIV. Trifft dies zu? Wie unterscheiden sich die Vermögensbegriffe unter dem alten (OEG/BVG) bzw. neuen Recht (SGB XIV)? Müssen Kriminalitätsopfer nunmehr im SGB XIV - unverschuldet - wirtschaftlich für die Folgen von Straftaten aufkommen, mithin ihr Gesamtvermögen vor Rentenantrag einsetzen? Dies dürfte m.E. grundgesetz- und europarechtswidrig sein.Ich danke im Voraus für Ihre Bemühungen und Klarstellung!
Sehr geehrte Frau. B.
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die von Ihnen angesprochenen Themen fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich als Arbeits- und Sozialminister, sondern unterliegt dem Bundesministerium der Justiz (BMJ). Für eine fachliche Beantwortung Ihres Anliegens müssen Sie sich daher bitte direkt an das BMJ wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB