S.g. Herr Heil, angesichts der Vermögenslage im Osten empfinde ich es als Brüskierung der Beschäftigten, 60000 EUR im Bürgergeld als Schonvermögen gelten zu lassen! Ist das wirklich Gerechtigkeit?
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es trifft zu, dass mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 Verbesserungen für die Leistungsberechtigten bei der Vermögensberücksichtigung eingeführt wurden. Neben der Erhöhung und Vereinfachung der Vermögensfreibeträge für bestimmte Vermögensgegenstände (§ 1 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) gehörte dazu ebenso die Einführung einer Karenzzeit, in der Vermögen erst ab einem Betrag oberhalb 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 Euro für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person zu berücksichtigen ist. Die Erheblichkeitsgrenze von 60.000 Euro ist im parlamentarischen Verfahren auf die genannten 40.000 Euro abgesenkt worden. Nach Ablauf der Karenzzeit von einem Jahr gilt ein allgemeiner Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil