Setzen Sie sich für eine Abschaffung von der (Renten-) Beitragsbemessungsgrenze ein? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, wie ist der Status quo?
Wenn die Beitragsbemessungsgrenzen abgeschafft werden, sinken relativ gesehen die Beträge pro erwerbstätigem Mensch. Davon profitieren vor allem niedrigen Einkommen.
Die Höhe der maximal zu erreichenden Rentenpunkte und Auszahlungen muss natürlich begrenzt bleiben, um diesen Effekt zu erreichen.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt nicht nur als Beitragsgrenze, sondern begrenzt auch die Renten der Höhe nach. Entsprechend dem Versicherungsprinzip entstehen Leistungsansprüche nur bis zur Höhe der geleisteten Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze ist aber nicht fix. Sie wird jährlich entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer*in fortgeschrieben. So betrug die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beispielsweise im Jahr 2003 noch 61.200 Euro, 2013 bereits 69.600 Euro und 2023 schon 87.600 Euro.
Die Begrenzung des versicherbaren Verdienstes durch die Beitragsbemessungsgrenze betont den Charakter der gesetzlichen Rentenversicherung als nur eine Form der Alterssicherung. Alle darüber hinaus gehenden Verdienste können grundsätzlich in der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge versichert werden.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das Prinzip, dass aus höheren Beiträgen auch höhere Rentenanwartschaften resultieren. Die vorgeschlagene Begrenzung der Anwartschaften bzw. Auszahlungen hätte zur Folge, dass die Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze faktisch wie eine Steuer wirken würden. Es ließe sich nicht begründen, warum eine solche Steuer nur auf Arbeitsentgelte und nicht z.B. auch auf Kapitalerträge erhoben würde.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB