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Hubertus Heil
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Frage von Simon K. •

Sehr geehrter Hr. Heil, ich möchte Sie fragen, was sich durch die Einführung des Bürgergeldes für Rentner mit Grundsicherung bzw. Sozialhilfeempfänger ändert.

Ich meine gehört zu haben, dass sich einiges angleichen soll. Erhalten nun z.B. auch Sozialhilfeempfänger mehr Geld und wird für sie eine Möglichkeit des abzugsfreien Zuverdienstes geschaffen - ähnlich der, die es beim Jobcenter schon gibt?

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Sehr geehrter Herr K.

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Zahlreiche Verbesserungen für die Leistungsberechtigten im Rahmen der Bürgergeldreform sind auch in der Sozialhilfe übernommen worden und kommen damit auch den Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zugute. Die deutliche Anhebung der Regelsätze in den Jahren 2023 und 2024 sind der mit dem Bürgergeld eingeführten ergänzenden Fortschreibung zu verdanken, wodurch stärker als bisher inflationsbedingte Kaufkraftverluste ausgeglichen werden. Diese Anhebung kommt Bürgergeldempfänger*innen und Sozialhilfeempfänger*innen gleichermaßen zugute.

Bei der Einkommensberücksichtigung sind die großzügigen Regelungen für Schüler*innen und Freiwilligendienstleistende auch in der Sozialhilfe übernommen worden. Erbschaften und Entlassungsgeld für Strafgefangene werden künftig im Bürgergeld und in der Sozialhilfe nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.

Auch die Karenzzeit von einem Jahr, die Erleichterungen in Bezug auf die Unterkunftskosten mit sich bringt, steht sowohl Bürgergeld- als auch Sozialhilfeempfänger*innen zu. Erstmals ist in der Sozialhilfe auch ein angemessenes Kraftfahrzeug vom Schonvermögen umfasst, was im Arbeitslosengeld-II-Bezug, dem Vorgänger des Bürgergelds, schon immer möglich war.

Abzugsfreie Zuverdienste kann es hingegen in bedarfsabhängigen Existenzsicherungssystemen grundsätzlich nicht geben. Dies gilt auch für das Bürgergeld. Die Tatsache, dass im Bürgergeld die ersten 100 Euro anrechnungsfrei bleiben, ist keine Freistellung von Erwerbseinkommen, sondern ein pauschalierter Freibetrag, mit dem Werbungskosten ohne Einzelfallprüfung absetzbar sind. In der Sozialhilfe gibt es bei Erwerbseinkommen keine Pauschale, aber alle auch im Einkommensteuerrecht abzugsfähigen Werbungskosten und gesetzlichen Versicherungsbeiträge sind auch hier abzugsfähig.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

 

 

 

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