Sehr geehrter Herr Minister, wird Ihr Ministerium und die Bundesagentur für Arbeit auch Online-Bildungsträger bezuschussen, wenn diese von deutschen Online-Tools zu Microsoft Teams wechseln?
Viele große Online-Bildungsträger, die aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit bezuschusst werden, erwägen den Wechsel von datenschutzrechtlich einwandfreien deutschen Online-Tools oder Open-Source-Anwendungen zu Microsoft Teams.
Dieses Microsoft-Tool wird von vielen Dateneschutz-Beauftragten als nicht konform zum europäischen und deutschen Datenschutz-Recht eingestuft.
Deutsche Anwendungen, wie z.B. der vom FRAUNHOFER-Institut entwickelte Online-Schulungsraum VITERO erfüllt zu 100% diese Anforderungen, währens MS Teams zumindestens fragwürdig ist.
Auch zur Stärkung deutscher Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der Online-Schulungstools wäre ein Wechsel auf Microsoft-Software ein weiterer Schritt in die Abhängigkeit von einem Monopolisten.
Auch eine Verpflichtung auf datenschutz-konforme Schulungssoftware in der Bildungsträger-Zertifizierung wäre angesichts der steigenden Online-Schulungsangebote dringend erforderlich!
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Maßnahmen der Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden regelmäßig durch Träger wie die von Ihnen genannten Online-Bildungsträger erbracht. Dafür erhalten die Träger von der BA eine Vergütung. Diese umfasst sämtliche Kosten, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Die Kosten werden dabei von den Trägern selbst kalkuliert.
Solche Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine konkrete Maßnahme kann zudem nur zugelassen werden, wenn die Träger unter anderem angemessene Teilnahmebedingungen bieten und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Durchführung der Maßnahme gewährleisten.
Dies umfasst auch den Einsatz von datenschutzkonformer Software. Schließlich ist ein Träger selbst verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung-EU (DSGVO). Nach Artikel 24 Absatz 1 der DSGVO setzt der Verantwortliche unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um. Ein Zuschuss für den Einsatz bestimmter Software ist nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB