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Hubertus Heil
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Frage von Lutz-Reinhard S. •

Sehr geehrter Herr Minister, Warum wird meine Rente nicht nach tatsächlichen Einnahmen verbeitragt, sondern nach der Mindestbemessungs Grenze für sonstige Personen (SGB)?

Sehr geehrter Herr Heil,
meine Altersrente liegt als ehemaliger Freiwillig Versicherter in der GKV, unter der Mindestbemessungsgrenze. Da diese jährlich an die Lohnentwicklung nach oben angepasst wird, verringert sich meine Rente durch steigende SV-Beiträge. Die Differenz zwischen tatsächlichen beitragspflichtigten Einnahmen ( Rente) und der
Mindestbemessungsgrenze ( Fiktive Einnahme) erscheint mir sozial ungerecht.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard S.

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Sehr geehrter Herr S.

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Sie sprechen den Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an. Hierzu gilt nach Auskunft des zuständigen BMG Folgendes:

Die GKV sieht für alle Versicherten – unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge – den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vor. Niedrige Beiträge können aber nicht kostendeckend sein. Der Versicherungsschutz muss in solchen Fällen also immer von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen werden. Auch freiwillig Versicherte haben für den umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu zahlen. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber deshalb die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben (vgl. § 240 Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).

So werden die Beiträge für Personen, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 1.178,33 Euro monatlich (Jahr 2024) berechnet. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig. Die Mindestbemessungsgrundlage wird durch Anbindung an die sogenannte Bezugsgröße jährlich angepasst. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Diese an die Entwicklung aller beitragspflichtigen Einnahmen gekoppelte Dynamik ist erforderlich, um den ständig steigenden Kosten im Gesundheitswesen gerecht zu werden und den medizinischen Fortschritt zu finanzieren.

Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, die freiwillig in der GKV versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Der Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der GKV zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf den Zahlbetrag der Renten ergibt.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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