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Hubertus Heil
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Frage von Michael N. •

Sehr geehrter Herr Minister Heil, mit welcher Begründung wurde die Regelung des § 129 BetrVG nicht verlängert ?

Mit freundlichen Grüßen Michael N.

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Sehr geehrter Herr N.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Bei der zum 7. April 2023 ausgelaufenen Regelung des § 129 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), insbesondere die Möglichkeit, Betriebsversammlungen und Versammlungen von betrieblichen Mitbestimmungsgremien virtuell durchzuführen, handelte es sich um eine Schutzmaßnahme während der Corona-Pandemie, die darauf abzielte, auf den zuletzt im Herbst und Winter 2022 erwarteten saisonalen Anstieg der Corona-Fälle lageangepasst reagieren zu können. 

Angesichts der enormen Bedeutung der betrieblichen Mitbestimmung als eine der tragenden Säulen unserer sozialen Marktwirtschaft stellt die Weiterentwicklung der betrieblichen Mitbestimmung ein besonderes Anliegen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dar.

Die Frage, ob und inwieweit virtuelle Betriebsversammlungen und Versammlungen von betrieblichen Mitbestimmungsgremien unabhängig von einer bestehenden Pandemiesituation dauerhaft ermöglicht werden sollten, wird derzeit anhand der wertvollen Erfahrungen aller Beteiligten im Umgang mit der Corona-Pandemie im betrieblichen Alltag geprüft. 

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil, MdB

 

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