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Hubertus Heil
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Frage von Jürgen L. •

Sehr geehrter Heil, wann ist mit einer Entscheidung bezüglich der möglichen Rente ab 60 aufgrund einer Schwerbehinderung zu rechnen. Besten Dank für Ihre Rückmeldung. Liebe Grüße Jürgen L.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Die Forderung nach einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Alter 60 wurde im Rahmen einer Petition vorgetragen. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hält diese Forderung für erwägenswert. Aus diesem Grund wurde die betreffende Petition vom Petitionsausschuss dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im April 2023 als Material überwiesen und darum gebeten, über die weitere Sachbehandlung innerhalb eines Jahres zu berichten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich der Berichtsbitte des Petitionsausschusses nicht vorgreifen kann. Die Antwort des BMAS an den Petitionsausschuss steht noch aus.

Gleichwohl kann ich Ihnen die Argumente benennen, die das BMAS in seiner Stellungnahme an den Petitionsausschuss zur angesprochenen Petition vorgetragen hat. Diese Stellungnahme des BMAS lag dem Beschluss des Petitionsausschusses zugrunde, die Petition als Material zu überweisen und über die weitere Sachbehandlung zu berichten.

Das BMAS ist sich der besonderen Belange behinderter Menschen bewusst und berücksichtigt diese in seiner täglichen Arbeit. Auch das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung trägt den berechtigten Interessen schwerbehinderter Menschen – vor allem durch erleichterte Zugangsvoraussetzungen für vorzeitigen Altersrentenbezug – Rechnung.

Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung können regelmäßig erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze, welche derzeit für den Geburtsjahrgang 1957 bei 65 Jahren und 11 Monaten liegt, abschlagsfrei bezogen werden. Ein vorzeitiger Rentenbezug mit Abschlägen ist nach aktueller Rechtslage frühestens ab Alter 63 möglich. Dagegen ist für schwerbehinderte Menschen der Geburtsjahrgänge bis 1951 ein vorzeitiger Bezug einer Altersrente bereits ab Alter 60 und ein abschlagsfreier Rentenbeginn mit dem Alter 63 möglich. Für die jüngeren Geburtsjahrgänge wird das Renteneintrittsalter – parallel zur Anhebung der Re-gelaltersgrenze – zwar stufenweise erhöht, jedoch können schwerbehinderte Menschen auch in Zukunft regelmäßig früher vorzeitig oder abschlagsfrei eine Altersrente beziehen als andere Versicherte. Die Anhebung des Renteneintrittsalters betrifft dabei alle Arten von Altersrenten gleichermaßen. Sie ist wegen der demografischen Entwicklung unabdingbar, wenn die gesetzliche Rente langfristig finanzierbar bleiben soll.

Den besonderen Belangen schwerbehinderter Menschen wird außerdem auch dadurch Rechnung getragen, dass die möglichen Abschläge auf die Rente bei einem vorgezogenen Rentenbeginn auf max. 10,8 % begrenzt sind. Andere Versicherte, die eine Altersrente vorzeitig beanspruchen, müssen im Unterschied dazu – je nach Dauer der vorzeitigen Inanspruchnahme – einen Abschlag von bis zu 14,4 % in Kauf nehmen.

Darüber hinaus werden die Interessen von schwerbehinderten Menschen zusätzlich dadurch berücksichtigt, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter – im Gegensatz zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte – erleichterten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Statt einer Wartezeit von 45 Jahren aus im Wesentlichen Beitragszeiten ist hier bereits eine Wartezeit von 35 Jahren ausreichend. Diese kann zudem mit allen Arten von rentenrechtlich relevanten Zeiten erfüllt werden, zum Beispiel mit bis zu acht Jahren Studium.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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