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Frage von Peter F. •

Pflegende Angehörige werden wieder nicht berücksichtigt, warum?

Während dem überlasteten Pflegepersonal mehr Geld versprochen und gegeben wird, bleibt das Pflegegeld gleich. Während andere freiwillig in die Rentekasse einzahlen können, können das pflegende Angehörige die Pflegegeld erhalten nicht, also eigene Armut im Alter weil sie einen Angehörigen pflegen. Während "keiner zurückgelassen wird", werden in drei Entlastungspaketen doch eine Gruppe zurückgelassen, wieder die pflegenden Angehörigen. Die, die 80% (!) der Pflegeleistung erbringen, bekommen nichts, garnichts, sie zählen noch nicht mal, denn keiner wird zurück gelassen.

Wann werden diese himmelschreienden Ungerechtigkeiten behoben?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr F.,

vielen Dank für Ihre Anregung. Sie haben natürlich Recht. Die Gruppe der pflegenden Angehörigen gehört genauso wie das Pflegepersonal dazu und sollte nicht vergessen werden. Die Bundesregierung hat einige Vorhaben zur sozialen Sicherung der Pflegenden vereinbart. Folgende Informationen kann ich Ihnen dazu mitteilen:

1. Der Pflegebonus wird nur für beruflich Pflegende zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Pandemie gewährt. Um pflegende Angehörige bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu unterstützen und die pflegerische Versorgung sicherzustellen, wurde geltendes Recht angepasst und flexibilisiert. Hervorzuheben sind die nachfolgenden, mehrfach bis zum 31. März 2022 verlängerten Sonderregelungen:

  • Pflegeunterstützungsgeld wird als Lohnersatzleistung auch gezahlt, wenn eine COVID-19-bedingte Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht. Anders als regulär wird das Pflegeunterstützungsgeld dabei je pflegebedürftiger Person für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage gewährt.
  • Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, umfasst ebenfalls 20 statt wie bisher zehn Arbeitstage, wenn die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist.
  • Zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen im häuslichen Bereich können Pflegekassen für Pflegebedürftige der Pflegerade 2 bis 5 nach ihrem Ermessen Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge aus § 36 SGB XI nach vorheriger Antragstellung gewähren (§ 150 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)).
  • Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich ausnahmsweise auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu vermeiden (§ 150 Absatz 5b SGB XI).

2. Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (siehe § 44 SGB XI).

3. Nach dem Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass das Pflegegeld dynamisiert werden soll. Der Koalitionsvertrag steht allerdings unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Vorschläge vom Bundesgesundheitsministerium liegen hierzu noch nicht vor.

Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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