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Hubertus Heil
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Frage von Frank H. •

Muss nicht das BetrVG aufgrund der Rechte (+ Pflichten) der Schwerbehindertenvertretung so klar angepasst werden, dass Einsichtsrechte der SBV in Unterlagen des Betriebsrates nicht mehr strittig sind?

Bisher wird vorherrschend (in Betrieben und bei Fachanwälten) die Rechtsauffassung vertreten, die Regelung des §34 (3) BetrVG sei abschließend auf Mitglieder des Betriebsrates beschränkt. Daher wird das Recht zur Protokolleinsicht oder in zugrunde liegende Unterlagen oft verweigert.

Diese Rechtsauffassung missachtet jedoch die Rechte der SBV aus §§ 178 Abs. 4 und 5 SGB IX oder hölt sie im wesentlichen Umfang aus. Diese Rechte umfassen zum einen die Aussetzung von Beschlüssen des BR (ohne einforderbares Recht zur Kenntnisnahme derselben schlicht unmöglich) sowie das mittlerweile nicht nur als blosses Anwesenheitsecht sondern als Recht zur umfassenden Beratung in allen Sitzungen und Ausschüssen des BR verstanden wird. Zudem fehlt eine effektive Kontrollgrundlage für die SBV um zu prüfen, ob die Vorschriften des § 178 Abs. 2 SGB IX (unverzügliche und umfassende Unterrichtung / Anhörung vor Entscheidung) arbeitgeberseitig eingehalten werden.

Die Situation ist für SBV'en oft entmutigend.

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