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Hubertus Heil
SPD
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Frage von Verena A. •

Kinder, die als Models arbeiten oder genutzt werden - warum haben diese keinen umfassenden Schutz vor sexualisierenden und objektinfizierenden Darstellungen in Werbungen und auf Social Media?

Sehr geehrter Herr Heil,

immer wieder sehe ich Werbungen und Social Media Beiträge, in denen Darstellungen oder Fotos von Kindern benutzt werden, die sexistisch, sexualisierend und stereotyp sind.
Die die Würde der Kinder verletzen und sie schutzlos zurücklassen.

Deshalb fordern ich, und bereits über 35.000 weitere Menschen, mit der Petition #MehrSchutzInWerbung das Verbot von diskriminierenden, herabwürdigenden, sexistischen, sexualisierten, stereotypen und grenzverletzenden Darstellungen in Werbemitteln mit Bildern und Darstellungen von Minderjährigen.
Wir fordern verbindliche Standards und umfassende Schutzkonzepte für Werbungen mit Minderjährigen und für Minderjährige, die sowohl für Eltern, Agenturen, Fotograf*innen, werbende Unternehmen und werbeverbreitende Organisationen und Medien gelten.
Denn Werbung und beworbene Produkte beschreiben, vermitteln und gestalten die Welt mit.

Ich freue mich auf unseren Austausch!

https://www.change.org/MehrSchutzInWerbung

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau A.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Der Schutz von Kindern ist mir ein zentrales Anliegen: Im Koalitionsvertrag hat die Ampel-Koalition mehrere Maßnahmen vereinbart, um das Kindeswohl umfassend zu sichern. Dazu gehört auch die Verbesserung der Aufarbeitung struktureller sexualisierter Gewalt. 

Bereits heute existieren spezielle Regelungen, um Kinder in den Medien und der Werbung zu schützen. Laut § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Medienstaatsvertrags darf Werbung nicht die Menschenwürde verletzen oder aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) schreibt in § 4 Abs. 1 Nr. 9 vor, dass Kinder und Jugendliche nicht in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung dargestellt werden dürfen. Zudem darf Werbung Kinder und Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen (§ 6 Abs. 2 JMStV).  Ebenso darf Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei den Kindern oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden gemäß § 6 Abs. 4 JMStV, nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.

Grundsätzlich müssen Shootings mit einem Kind ab drei Jahren aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen zunächst von den Behörden und einem Kinderarzt genehmigt werden. Allerdings muss man bedenken: Was dann vor der Kamera geschieht, überprüft niemand mehr außer den Erziehungsberechtigten. Eine bedeutende Rolle kommt daher in diesem Kontext auch den Erziehungsberechtigten zu: Es ist wichtig, die zu sensibilisieren, die ihre Kinder zu solchen Shootings bringen. 

Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist das Thema bekannt, und ein stetiger Austausch mit den Ländern findet dazu statt. 

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB


 

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