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Frage von Karl-Heinz H. •

In meiner Frage vom 06.11. war die Alters­rente für Schwerbehinderte gemeint. Warum erhalten Pensionäre von 07/2023 bis 02/2024 aber 21 Millionen Rentner keine Inflationsausgleichprämien-Auszahlung?

Sehr geehrter Herr Heil,
des Weiteren habe ich eine weitere Frage.
Warum erhöht die Regierung nicht den steuerfreien Zuverdienst für Rentner auf Basis eines Minijobs von 520 € bis Ende 2023 bzw. wie evtl. ab Beginn 2024 geplant von 538 € auf eine Grenze wählbar nach Absprache mit dem Arbeitgeber je nach Bedarf bis 2.000 € monatlich?
Ich freue mich auf Ihre positiven Antworten auf alle meine insgesamt 3 Fragen.
Für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen möchte ich mich bei Ihnen bereits in Vorab bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Heinz H.

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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Das System der gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit. Diesem Prinzip folgt auch die jährliche Anpassung der Renten, die grundsätzlich der Lohnentwicklung folgt. Die Preisentwicklung bzw. Inflation wird bei der Rentenanpassung dagegen nicht berücksichtigt.

Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des jahresdurchschnittlichen aktuellen Rentenwerts langfristig, z.B. über einen Zeitraum von 2012 bis 2022, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Zum Vergleich: Im selben Zeitraum sind die Preise um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum.

Des Weiteren gilt es zu bedenken, dass die Renten insbesondere durch die Beiträge der Beschäftigten finanziert werden. Vereinfacht ausgedrückt gilt: Steigen die Löhne, steigen für sich genommen auch die Beitragseinnahmen der Rentenversicherung, so dass eine Rentenanpassung der Lohnentwicklung folgend finanziert werden kann. Eine über die Lohnentwicklung hinausgehende Erhöhung der Renten – wie zum Beispiel eine zusätzliche Inflationsausgleichsprämie für Rentnerinnen und Rentner – könnte also nur über einen höheren Beitragssatz oder weitere Mittel des Bundes finanziert werden. Dies würde also entweder Beschäftigte und die Unternehmen zusätzlich belasten oder es müsste aus Steuermitteln aufgebracht werden.

Zur Inflationsausgleichsprämie für Pensionen hat das hierfür zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) den Zusammenhang zu den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes wie folgt erläutert: Der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst sieht vor, dass die Tarifbeschäftigten zunächst einen Inflationsausgleich in Form von steuer- und abgabenfreien Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro erhalten. Eine Erhöhung der Tarifentgelte erfolgte dafür im Jahr 2023 nicht mehr, sondern erst wieder im März 2024. Die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes werden regelmäßig – wie auch dieses Mal vorgesehen – zeit- und wirkungsgleich auf Beamtinnen und Beamte des Bundes übertragen. Mit Blick auf die alimentatorischen Grundsätze der Beamtenversorgung wird dies wiederum anteilig, das heißt unter Berücksichtigung der jeweiligen Ruhegehalts- und Anteilssätze, auch auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen. Hierdurch profitieren im Jahr 2023 auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von der Inflationsausgleichsprämie. Ohne diese Übertragung würden Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger für das Jahr 2023 jedoch weder eine Anpassung der Versorgungsbezüge noch eine Sonderzahlung erhalten.

Hinsichtlich Ihrer Frage, weshalb die Bundesregierung keinen – je nach Bedarf – bis zu einer Höhe von 2.000 Euro steuerfreien Zuverdienst für Rentner plant, kann nach Angaben des zuständigen Bundesministeriums der Finanzen Folgendes mitgeteilt werden:

Die Einführung einer Steuerfreistellung von Einkünften bestimmter Personengruppen (in diesem Fall von Rentnern) wäre mit Schwierigkeiten und Risiken verbunden. Die Definition des begünstigten Personenkreises wie auch der unter die Regelung zu subsumierenden Einkünfte sowie eine maßgebliche Altersgrenze wäre kaum rechtssicher möglich. Zudem wäre eine solche Regelung missbrauchsanfällig, da die nicht unerhebliche Gefahr von Mitnahmeeffekten besteht. Die Bestimmung der konkreten Höhe der Steuerfreistellung wäre insbesondere im Vergleich mit anderen Freibeträgen im Einkommensteuergesetz (wie z. B. der Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro oder dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 Euro) äußerst schwierig.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

 

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