Hallo Herr Heil, ich bin selbständig und hatte kürzlich einen Lohnsteuerprüfung. Dabei kam heraus, dass ich einen bestimmten Betrag an die Künstlersozialkasse zu zahlen habe. Dies hat verwundert.
Mein Steuerberater erklärte mir, dass ich die Leistung eines Künstlers in Anspruch genommen hätte.
Dessen Rechnung hatte ich auch incl MWST bezahlt. Warum muss ich dann noch in die Sozialkasse der Künstler einen Beitag zahlen.
Meine Kunden, denen ich eine Rechnung erstellen, zahlen ja auch nicht in meine Rentenkasse.
Ist das nicht eine Ungleichbehandlung?
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Frage vom 23. November 2021 bezüglich der Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK).
Seit dem 1. Januar 1983 bietet das Künstlersozialversicherungsgesetz selbstständigen Künstlerinnen und Künstler und Publizierenden sozialen Schutz in der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung. Denn es war notwendig, dass selbstständigen Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizierenden ein ähnlicher Schutz geboten wird, wie die gesetzliche Sozialversicherung Arbeitnehmenden.
Die KSK koordiniert die Beitragsabführung zu einer Krankenversicherung nach Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Sie ist also nicht selbst für Auszahlungen zuständig sondern agiert als koordinierende Kraft.
Es gibt 3 Einzahlende: Die Kunstschaffenden selbst, den Bund, und die Unternehmen die Kunst oder Publizistik verwerten. Die Kunstschaffenden zahlen 50 Prozent der Beiträge, 20 Prozent werden vom Bund getragen und 30 Prozent stammen aus den Sozialabgaben der Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwenden.
Welcher Beitrag im Monat gezahlt wird, kann nicht festgelegt werden sondern orientiert sich am Arbeitseinkommen.
Wir fördern mit der KSK deswegen die Kunstschaffenden und Publizierenden, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist, als andere Selbstständige.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil