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Hubertus Heil
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Frage von frank s. •

hallo gibt es die Grundsicherung für Erwerbsminderung, wenn man, wo ich auch arbeite, in einer Werkstatt für behinderte tätig bin. Oder landen die auch im Bürgergeld und müssen ein Neuantrag stellen?

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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, wenn nach § 43 Absatz 3 SGB VI zwei Voraussetzungen vorliegen. Die erste Voraussetzung ist, dass man in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat. Die zweite Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dabei zählen nur Monate, für die Rentenbeiträge gezahlt wurden. Hierfür sind mindestens 60 Beitragsmonate erforderlich.

Beschäftigte einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen erfüllen diese Voraussetzungen meist nicht, weil die volle Erwerbsminderung schon vor Erfüllung der Wartezeit von 60 Beitragsmonaten eingetreten ist. Deshalb gibt es für sie eine spezielle Erwerbsminderungsrente. Wenn die volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der 60 Beitragsmonate eingetreten ist, muss für diese Rente eine Wartezeit von 20 Jahren erreicht werden (§ 43 Absatz 3 SGB VI). Dafür sind ebenfalls Beitragsmonate in der Rentenversicherung erforderlich. Sie werden durch die Beschäftigung in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen erreicht. Deshalb sind 20 Jahre einer Beschäftigung in der Werkstatt erforderlich, bis der Rentenanspruch besteht.

In den allermeisten Fällen reicht diese spezielle Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Lebensunterhalt aus. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, muss kein Bürgergeld beantragt werden. Die Aufstockung der Rente auf das für den Lebensunterhalt Erforderliche erfolgt durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.   

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

 

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