Energiepauschale für wenige nicht ?
Sehr geehrter Herr Heil,
ich bekomme Übergangsgeld von der Bundesagentur für Arbeit (kein Wohngeld-Anspruch) und arbeite im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. 2 Ausschlusskriterien für die Energiepauschale !! Warum?
Mein Bruder arbeitet ebenfalls in einer WfbM und bekam 300 Euro zum Werkstatt-Lohn dazu - steuerfrei !
Eine Bekannte erhält ALG 2 und bekam schon im Sommer 200 Euro und jetzt nochmal 300 Euro als Teilzeitbeschäftigte.
Ich kann nicht verstehen, wieso einige wenige Personen ausgeschlossen werden. Die erhöhten Preise betreffen alle Bürger*innen.
Ich bitte im Erklärung, wie solch ein Gesetz zustande kommt, das tatsächlich einige wenige Menschen ausshließt.
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Energiepreispauschale nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner wurde gezahlt, wenn am 1. Dezember 2022 ein Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und deren zumindest teilweise Auszahlung bestand. Soweit ein grundsätzlich bestehender Rentenanspruch zum Beispiel aus Gründen der Einkommensanrechnung nicht zur Auszahlung kommt, besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Aufgrund einer Bitte des Ausschusses für Arbeit und Soziales hat die Bundesregierung jedoch geprüft, welche Personengruppen noch keine Energiepreispauschale oder sonstige Einmalzahlung erhalten haben und inwieweit und auf welchem Weg ein Nachteil für diese Personengruppen ausgeglichen werden kann.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die meisten Bürgerinnen und Bürger bereits von mindestens einer der genannten Entlastungsmaßnahmen profitiert haben: Eine Energiepreispauschale haben rund 46 Millionen Erwerbstätige und rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten. Zurzeit wird die Energiepreispauschale an rund 3,5 Millionen Studierende ausgezahlt. In weiteren rund 9,2 Millionen Fällen wurden Einmalzahlungen geleistet. Auch diejenigen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, wurden zielgerichtet über eine Einmalzahlung bei Bezug von existenzsichernden Leistungen unterstützt. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass fast alle Bürgerinnen und Bürger von mindestens einer, wenn nicht sogar von mehreren der vielfältigen Entlastungsmaßnahmen profitiert haben. Allerdings kann es Einzelfälle geben, die bislang weder eine Energiepreispauschale noch eine sonstige Einmalzahlung bezogen haben. Die Schwierigkeit besteht darin, diese Einzelfälle valide zu identifizieren. Keiner Stelle liegen übergreifende Informationen vor, wer welche Leistungen bisher bezogen hat. Daher ist es nicht möglich, die Betroffenen maschinell herauszufiltern und ihnen gleichermaßen unbürokratisch und automatisch eine Einmalzahlung zu leisten, wie es bei den bereits ausgezahlten Leistungen möglich war. Es müsste vielmehr auf einer neuen gesetzlichen Grundlage ein verwaltungsaufwändiges Antragsverfahren eingerichtet und mit langen Bearbeitungszeiten für die Anspruchsprüfung gerechnet werden. Außerdem wäre ein umfassendes Kontrollverfahren erforderlich, um unerwünschte Doppelzahlungen zu vermeiden.
Zudem wurde festgestellt, dass mit den drei Entlastungspaketen und dem wirtschaftlichen Abwehrschirm in den letzten Monaten bereits auf breiter Ebene und sozial ausgewogen entlastet wurde. Nach den Energiepreispauschalen und den Einmalzahlungen wurde durch die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom mittlerweile eine zielgerichtete Entlastung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Betroffenheit erreicht. Durch die Einrichtung weiterer Härtefallprogramme sollen die teilweise unzumutbaren Mehrbelastungen für Privathaushalte, die nicht-leitungsgebundene Brennstoffe nutzen (zum Beispiel Heizöl, Pellets, Flüssiggas), zusätzlich abgefedert werden. Auf diese Weise werden die tatsächlichen Energiekosten aller Verbraucherinnen und Verbraucher gesenkt.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil