Die Bundesregierung verweigert der Rentenkasse die zugesagte 1,1 Mrd. Euro - Ist das noch legal?
Politiker und Beamte sind davon nicht betroffen, die bekommen ihre Altersentschädigung aus dem Steuertopf, den alle Steuerzahler füllen und der Topf gegenüber 2023 um 2,8 % gestiegen ist.
Und das alles, obwohl deren Altersbezüge im Schnitt doppelt so hoch sind wie die durchschnittlichen Rentenbezüge. Dazu kommt, dass pensionierte Politiker und Beamte bis zu 3000 Euro Inflationsausgleich erhalten; die Rentner und Rentnerinnen gehen leer aus und werden wohl um ihre Rentenerhöhung bangen müssen. Ist da eine Fehler im System oder hat der Fehler System?
Wen wunderts da, dass immer mehr Menschen das Vertrauen in die Politik verlieren und sich überlegen, wo Sie bei der nächsten Wahl ihr Kreuzchen machen.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das System der gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit. Diesem Prinzip folgt auch die jährliche Anpassung der Renten, die grundsätzlich der Lohnentwicklung folgt. Die Preisentwicklung bzw. Inflation wird bei der Rentenanpassung dagegen nicht berücksichtigt.
Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des jahresdurchschnittlichen aktuellen Rentenwerts langfristig, z.B. über einen Zeitraum von 2012 bis 2022, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Zum Vergleich: Im selben Zeitraum sind die Preise um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum.
Des Weiteren gilt es zu bedenken, dass die Renten insbesondere durch die Beiträge der Beschäftigten finanziert werden. Vereinfacht ausgedrückt gilt: Steigen die Löhne, steigen für sich genommen auch die Beitragseinnahmen der Rentenversicherung, so dass eine Rentenanpassung der Lohnentwicklung folgend finanziert werden kann. Eine über die Lohnentwicklung hinausgehende Erhöhung der Renten – wie zum Beispiel eine Inflationsausgleichsprämie für Rentnerinnen und Rentner – könnte also nur über einen höheren Beitragssatz oder weitere Mittel des Bundes finanziert werden. Dies würde also entweder Beschäftigte und die Unternehmen zusätzlich belasten oder es müsste aus Steuermitteln aufgebracht werden.
Zur Inflationsausgleichsprämie für Pensionen hat das hierfür zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) den Zusammenhang zu den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes wie folgt erläutert: Der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst sieht vor, dass die Tarifbeschäftigten zunächst einen Inflationsausgleich in Form von steuer- und abgabenfreien Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro erhalten. Eine Erhöhung der Tarifentgelte erfolgte dafür im Jahr 2023 nicht mehr, sondern erst wieder im März 2024. Die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes werden regelmäßig – wie auch dieses Mal vorgesehen – zeit- und wirkungsgleich auf Beamtinnen und Beamte des Bundes übertragen. Mit Blick auf die alimentatorischen Grundsätze der Beamtenversorgung wird dies wiederum anteilig, das heißt unter Berücksichtigung der jeweiligen Ruhegehalts- und Anteilssätze, auch auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen. Hierdurch profitieren im Jahr 2023 auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von der Inflationsausgleichsprämie. Ohne diese Übertragung würden Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger für das Jahr 2023 jedoch weder eine Anpassung der Versorgungsbezüge noch eine Sonderzahlung erhalten.
Im Hinblick auf die Kürzung des Bundeszuschusses zur allgemeinen Rentenversicherung kann Folgendes mitgeteilt werden:
Unser Land steht vor andauernden Herausforderungen und muss sich diesen stellen. Daraus folgen auch unbequeme Entscheidungen bzw. Kompromisse, welche aber zur Stabilisierung und finanziellen Tragfähigkeit des Bundeshaushalts erforderlich waren. So war dies vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushalt 2021 nötig.
Im Zuge der Haushaltsaufstellung für 2024 wurde daher unter anderem eine weitere Minderung des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung um jeweils 600 Millionen Euro für die Jahre 2024 bis 2027 vorgesehen. Die vereinbarte weitere Kürzung des Bundeszuschusses wird – zusammen mit der bereits im Jahr 2023 beschlossenen Kürzung für die Jahre 2024 - 2027 um ebenfalls jeweils 600 Mio. Euro – mit einer Minderung des Erhöhungsbetrags zum zusätzlichen Bundeszuschuss in den Jahren 2024 bis 2027 in Höhe von insgesamt jeweils 1,2 Mrd. Euro umgesetzt. Der Beitrag zur Haushaltskonsolidierung war nicht vermeidbar. Diese geplante vorübergehende Kürzung des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht erfreulich, aber angesichts der robusten Lage der Rentenversicherung vertretbar. Die gesetzliche Rentenversicherung ist finanziell stabil aufgestellt. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung liegt seit 2018 unverändert bei 18,6 Prozent und wird nach der aktuellen Vorausberechnung bis zum Jahr 2027 auf stabil bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB