Beschlussempfehlung an das BMAS vom Januar 2023 im Petitions Ausschuss für abschlagsfreie Rente mit 60 für Schwerbehinderte - Wie ist denn der Stand der Sache?
sehr geehrter Herr Heil, Beschlussempfehlung an das BMAS vom Januar 2023 im Petitions Ausschuss für abschlagsfreie Rente mit 60 für Schwerbehinderte. Ende Juni 23 wurden Sie hier, an gleicher Stelle gefragt zur Beschlussempfehlung an das BMAS vom Januar 2023 im Petitions Ausschuss für abschlagsfreie Rente mit 60 für Schwerbehinderte .
Sie haben Mitte Juli hier geantwortet dass die Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im April 2023 überwiesen wurde. Weiterhin, dass die Antwort des BMAS an den Petitionsausschuss noch aussteht. Und Sie baten um Verständnis, dass Sie der Berichtsbitte des Petitionsausschusses nicht vorgreifen Können.
Es sind weitere Monate vergangen!
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist doch Ihre Behörde, als Bundesminister haben SIE doch die Behördenleitung! Wenn jemand die Antwort an den Petitionsausschuss geben kann, dann doch Sie Herr Heil!
Wie ist denn der Stand der Sache? Erfahren die Schwerbehinderten endlich hier eine Entlastung?
mfG
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
In der Petition, die Sie ansprechen, wurde die Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab einem Alter von 60 Jahren gefordert. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hält diese Forderung für erwägenswert. Aus diesem Grund wurde die Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom Petitionsausschuss im April 2023 überwiesen und darum gebeten, über die weitere Sachbehandlung innerhalb eines Jahres zu berichten.
Die Antwort des BMAS an den Petitionsausschuss steht noch aus. Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich der Berichtsbitte des Petitionsausschusses nicht vorgreifen kann.
Gleichwohl kann ich Ihnen die Argumente benennen, die das BMAS in seiner Stellungnahme an den Petitionsausschuss zur angesprochenen Petition vorgetragen hat. Diese Stellungnahme des BMAS lag dem Beschluss des Petitionsausschusses zugrunde, die Petition als Material zu überweisen und über die weitere Sachbehandlung zu berichten.
Das BMAS ist sich der besonderen Belange behinderter Menschen bewusst und berücksichtigt diese in seiner täglichen Arbeit. Auch das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung trägt den berechtigten Interessen schwerbehinderter Menschen – vor allem durch erleichterte Zugangsvoraussetzungen für vorzeitigen Altersrentenbezug – Rechnung.
Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung können regelmäßig erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze, welche derzeit für den Geburtsjahrgang 1957 bei 65 Jahren und 11 Monaten liegt, abschlagsfrei bezogen werden. Ein vorzeitiger Rentenbezug mit Abschlägen ist nach aktueller Rechtslage frühestens ab Alter 63 möglich. Dagegen ist für schwerbehinderte Menschen der Geburtsjahrgänge bis 1951 ein vorzeitiger Bezug einer Altersrente bereits ab Alter 60 und ein abschlagsfreier Rentenbeginn mit dem Alter 63 möglich. Für die jüngeren Geburtsjahrgänge wird das Renteneintrittsalter – parallel zur Anhebung der Re-gelaltersgrenze – zwar stufenweise erhöht, jedoch können schwerbehinderte Menschen auch in Zukunft regelmäßig früher vorzeitig oder abschlagsfrei eine Altersrente beziehen als andere Versicherte. Die Anhebung des Renteneintrittsalters betrifft dabei alle Arten von Altersrenten gleichermaßen. Sie ist wegen der demografischen Entwicklung unabdingbar, wenn die gesetzliche Rente langfristig finanzierbar bleiben soll.
Den besonderen Belangen schwerbehinderter Menschen wird außerdem auch dadurch Rechnung getragen, dass die möglichen Abschläge auf die Rente bei einem vorgezogenen Rentenbeginn auf max. 10,8 % begrenzt sind. Andere Versicherte, die eine Altersrente vorzeitig beanspruchen, müssen im Unterschied dazu – je nach Dauer der vorzeitigen Inanspruchnahme – einen Abschlag von bis zu 14,4 % in Kauf nehmen.
Darüber hinaus werden die Interessen von schwerbehinderten Menschen zusätzlich dadurch berücksichtigt, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter – im Gegensatz zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte – erleichterten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Statt einer Wartezeit von 45 Jahren aus im Wesentlichen Beitragszeiten ist hier bereits eine Wartezeit von 35 Jahren ausreichend. Diese kann zudem mit allen Arten von rentenrechtlich relevanten Zeiten erfüllt werden, zum Beispiel mit bis zu acht Jahren Studium.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB