Beamte brauchen bis B2 Versoldung (Abteilungsdirektor) keinen Elternunterhalt bezahlen. Unter Betracht von Rentenanspruch müsste die Grenze für nicht-Beamte 180TEuro sein. Wann wird dieses korrigiert?
Sehr geehrter Herr Heil,
Beamte sind finanziell besser gestellt, wenn es um die Verpflichtung geht Elternunterhalt (§94 SGB XII) zu bezahlen, insbesondere wenn man die Rentenleistung betrachtet welche mit einer Beamtenversoldung kommt.
Verbeamtete Abteilungsdirektor, Ministerialrat, oder Senatsdirektor (B2) werden nicht für Elternunterhalt herangezogen - aber deren Rentenanspruch ist enorm. Um dieses mit einem Steuerzahler in der freien Wirtschaft gleichzusetzen, müsste die Grenze für Elternunterhalt für nicht-Beamte auf 180,000 Euro angehoben werden.
Wann wird dieses Ungleichgewicht korrigiert?
Danke
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für ihre Nachricht.
Eine Ungleichheit besteht nicht. Der § 94 SGB XII gilt für Beamte wie für Nicht-Beamte. Für alle gilt, dass ein Rückgriff auf die Kinder pflegebedürftiger Eltern, welche SGB XII-Leistungen bezogen haben, erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro erfolgt. Bei diesem Rückgriff kann nur das aktuell vorliegende Einkommen berücksichtigt werden, nicht aber eine fiktive, in der Zukunft liegende, Rente. Dies würde sämtlichen Grundsätzen des Sozialrechts widersprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil