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Hubertus Heil
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Frage von Simon K. •

Ändert sich durch das Bürgergeld auch etwas für die vielen Rentner, die Grundsicherung benötigen

Sehr geehrter Hr. Heil,

ich bin mit knapp 50 Jahren nach längerer Krankheit Rentner geworden und benötige seither eine Aufstockung vom Sozialamt. Hätte ich gewusst, was das in Punkto Zuverdienst-Möglichkeiten bedeutet, hätte ich mich gegen den Status gewehrt. Ich musste nämlich feststellen, dass es nun keine Freibeträge mehr gab, die ich ohne Abzüge dazu verdienen konnte; dass bei jeder Form des Zuverdienstes ab dem 1. Euro 80% von der Grundsicherung abgezogen werden.
Ich habe sehr gehofft, dass sich für uns durch die Einführung des Bürgergeldes etwas ändert; dass ein Freibetrag, ähnlich wie beim Jobcenter, eingeführt wird. Ich habe in den Medien dazu jedoch noch nichts gefunden.
Durch die Einführung eine Freibetrages würde für unsereins wenigstens die Möglichkeit geschaffen, an einem Monat auch mal mehr als 400 Euro ausgeben zu können. Das wäre zumindest eine Perspektive; eine Motivation zur Betätigung. Davon abgesehen braucht man auch ab und zu mehr Geld.

Mit Dank und Gruß,
Simon

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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Aufgrund des in der Sozialhilfe geltenden Nachrangprinzips, zu der auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehört, ist eine vollständige Nichtberücksichtigung von erwirtschaftetem Erwerbseinkommen bei gleichzeitigem Bezug dieser Sozialleistung nicht möglich. Im Übrigen sind die festgelegten Freibeträge bei Erwerbstätigkeit im Sozialhilferecht (SGB XII) und beim Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verschieden ausgestaltet, weil diese Gesetze zwei verschiedene Personenkreise betreffen und dementsprechend unterschiedliche Ziele verfolgen: Bei den steuerfinanzierten Leistungen des SGB II steht im Vordergrund, durch geeignete unterstützende Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine möglichst umfangreiche Beschäftigung aufnehmen, damit sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Im Unterschied zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II handelt es sich bei den Beziehern von Grundsicherung nach dem SGB XII regelmäßig um Personen, die weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können, die Regelaltersgrenze überschritten haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind. Eine Eingliederung in Arbeit bzw. Qualifizierung erfolgt nicht.

Für die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen gilt im Bereich des SGB XII folgende Regelung: Anrechnungsfrei ist nach § 82 Abs. 3 SGB XII bei Leistungsberechtigten in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 30 % des Verdienstes aus einer Erwerbstätigkeit, was bedeutet, dass 70 % davon anspruchsmindernd anzurechnen sind. Um zu verhindern, dass bei den voll erwerbsgeminderten Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hinzuverdienste in unbegrenzter Höhe anteilig abgesetzt werden können, ist der anrechnungsfreie Betrag auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII begrenzt. Damit können erwerbstätige Leistungsberechtigte in der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von dem aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Erwerbseinkommen einen Teil anrechnungsfrei behalten, d. h. die Sozialhilfe mindert sich nicht um den gesamten Hinzuverdienst. Anrechnungsfreier Hinzuverdienst stellt damit zusätzliches über das zu gewährleistende menschenwürdige Existenzminimum hinausgehendes, verfügbares Einkommen dar.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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