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Hubertus Heil
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Frage von Andreas L. •

Frage an Hubertus Heil von Andreas L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Heil,
wann haben Sie zuletzt das Verhalten und die Arbeit der Arbeitsagenturen überprüft??

Ich bin jetzt in die Arbeitslosigkeit gerutscht und schockiert wie inkompetent und schlecht die Arbeitsagentur arbeitet.

Die behandeln ihr "Kunden" wie Untertanen und scheinen mit ihren eigenen komplizierten Vorschriften ( SGB 3, SGB 1, SGB 4, SGB 10....) bereits überfordert.

Jeder Brief oder Bescheid liest sich wie eine KRIEGSERKLÄRUNG ( Ständig wird PRÄVENTIV mit Entzug der Leistungen gedroht ( §§ 60 ff. SGB 1 ), obwohl ich bisher stets kooperativ war und mir nichts zu Schulden habe kommen lassen ).

Bitte kontrollieren Sie diese Agenturen für Arbeit und halten diese an, dass die Ihre Schreiben informativ und freundlich gestalten und nur Drohen, wenn dies angebracht ist.

Gerade in dieser Pandemie ist Arbeitslosigkeit besonders schlimm.

Da braucht man Hilfe und Unterstützung und nicht falsche und unverständliche Bescheide und Drohungen. Beispiele hierzu kann ich Ihnen gern übersenden.

Schließlich ist ALG 1 eine VERSICHERUNGSleistung und kein Almosen.

Außerdem wäre es fair, wenn Sie sich dafür einsetzen würden, dass die Bezugsdauer des ALG 1 verlängert wird. Eine Ungleichbehandlung zum Kurzarbeitergeld ist nicht begründbar und akzeptabel.

Besten Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Lang,
vielen Dank für Ihre Frage welche Schutzmaßnahmen es für Arbeitslose in der Covid-19-Pandemie gibt.

Das Arbeitslosengeld hat die Aufgabe das Arbeitsentgelt zu ersetzen, das die Antragsteller wegen ihrer Arbeitslosigkeit aktuell nicht erzielen können. Der Gesetzgeber geht regelmäßig davon aus, dass dies dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt entspricht, das die Arbeitslosen im Falle einer Arbeitsaufnahme auf der Grundlage ihres zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelts als Nettoentgelt erzielen könnten. Bei der Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengeldes hat sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass einerseits die Basis zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu stark sinken darf und andererseits die Aufnahme einer neuen Arbeit für den Arbeitslosen noch wirtschaftlich vernünftig sein muss. Mit einem Arbeitslosengeld nach einem Leistungssatz von 60 Prozent des letzten pauschalierten Nettoentgelts ist beiden Zielen Rechnung getragen. Arbeitslose mit Kindern im Sinne des Steuerrechts erhalten Arbeitslosengeld nach einem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Damit wird ihre besondere Belastung berücksichtigt.

Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben versucht, so schnell wie möglich auf die Covid-19-Pandemie zu reagieren, um die gravierenden akuten Folgen der Krise am Arbeitsmarkt für viele Betroffene zumindest abzumildern. Eine dieser Maßnahmen ist die von Ihnen angesprochene Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um einmalig drei Monate. Die Begrenzung dieser Sonderregelung auf Sachverhalte, in denen sich der Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2020 erschöpft, berücksichtigt insbesondere die hohen finanziellen Belastungen, die die Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Arbeitsförderung inklusive der Arbeitslosenversicherung in der kommenden Zeit zu schultern hat. Insoweit bestehen weitergehende Überlegungen derzeit nicht.

Die Sorgen um eine weiterhin schwierige Lage am Arbeitsmarkt sind gut nachvollziehbar. Auch auf diese Situation haben die Koalitionsparteien sehr schnell reagiert und ein beispielloses und umfassendes Konjunkturpaket mit zahlreichen Maßnahmen und Hilfen in einem Volumen von rund 130 Milliarden Euro vereinbart. Zu den Kernzielen dieses Konjunkturpaketes gehört es, die Nachfrage zu stärken, Beschäftigung zu sichern und zu stabilisieren und damit so schnell wie möglich zu einer positiven Trendwende am Arbeitsmarkt zu kommen. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen. Der Anspruch ist u.a. davon abhängig, ob Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind. Das bedeutet, dass Arbeitslosengeld II nach Auslaufen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, aber auch bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld als ergänzende Leistung.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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