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Hubertus Heil
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Frage von Christoph W. •

Frage an Hubertus Heil von Christoph W. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Heil,

diese Woche soll entschieden werden, dass die Bundesländer Kompetenzen aufgrund der Corona-Pandemie abtreten. Dies ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Liest man z.B. bei Wikipedia unter "Förderalismus" nach, findet man Sätze wie "In der Bundesrepublik ist der Föderalismus durch Artikel 20 des Grundgesetzes ein Staatsstrukturprinzip und somit grundlegender Teil des politischen Systems. Die Ewigkeitsklausel legt fest, dass er unabänderlich festgeschrieben ist." oder "Auch keine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates darf die föderale Struktur und Organisation der Bundesrepublik aufheben."
Wie stehen Sie als Sozialdemokrat diesem - meiner Meinung nach demokratieschädlichen und beängstigenden- Ansatz gegenüber?

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Welker

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Welker,
vielen Dank für Ihre Frage zur Bundesnotbremse.

Im Frühjahr 2021 befanden wir uns mitten in der dritten Welle. Seit Mitte Februar 2021 verzeichneten wir bundesweit deutlich steigende Infektionszahlen. Seit Mitte März hatte sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Die Virusvariante B.1.1.7, die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland dominierte, ist deutlich infektiöser und verursacht schwerwiegendere Krankheitsverläufe und langfristige Folgen. Die bis dahin unterschiedlichen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern konnten den rasanten Anstieg der Infektionszahlen nicht verhindern. Der Bundesgesetzgeber musste daher entschlossen handeln – und zwar mit der bundeseinheitlichen Notbremse.

Der Bund hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Infektionsschutzrecht. Er kann daher die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vollumfänglich gesetzlich regeln, hatte aber bis dahin in weitem Umfang die konkrete Ausgestaltung den Ländern überlassen und hierzu Verordnungsermächtigungen an die Landesregierungen erteilt.

Die Gesetzgebungskompetenz umfasst auch Maßnahmen zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, auch wenn das Schulwesen nach Art. 70 GG in der ausschließlichen Kompetenz der Länder liegt. In Bezug auf die Pandemiebekämpfung wird die Kompetenz für das Schulwesen jedoch von der spezielleren Kompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG verdrängt. Übt der Bund seine Kompetenz auf dem Gebiet des Infektionsschutzes aus, indem er etwa Maßnahmen zur Schließung von Schulen normiert, so macht er dies nicht mit dem Ziel, das Schulwesen zu regeln. Vielmehr haben die Regelungen das Ziel, Vorschriften in Bezug auf Gemeinschaftseinrichtungen zu treffen, die aufgrund der Zahl sich dort aufhaltenden Personen mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden sind bzw. sein können. Der Schwerpunkt solcher Maßnahmen liegt somit im Bereich des Infektionsschutzes.

Das vierte Bevölkerungsschutzgesetz sah in § 28b Abs. 6 Nr. 1 vor, dass die Bundesregierung bei Überschreitung der 100er-Schwelle auch „zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 und § 28a Abs. 1 IfSG“ erlassen kann. Dies sollte der Bundesregierung ermöglichen, ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, sollte dies in der Pandemiebekämpfung notwendig werden. Das Parlament gab der Bundesregierung jedoch keinen Blankocheck. Auf Druck der SPD wurde in den Verhandlungen erreicht, dass diese Bundesverordnungen nur mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates erlassen werden können. Das Parlament hat also bei weiteren Verschärfungen immer das letzte Wort.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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