Frage an Hubertus Heil von Reinhold E. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Heil,
Keine Antwort
(...) wie möchten Sie die Leiharbeitnehmer vor Willkür der Zeitarbeitsunternehmen sowie die Leiharbeitsunternehmen schützen, sind Sie schon einmal gefragt geworden. Aber was würden Sie tun, wenn eine Stadt sagt sie habe nicht genug Arbeiter. Dürften die dann beim “Arbeitsamt“ für eine gewisse Zeit holen/ausleihen?
mfg
Sehr geehrter Herr Eiisengräber,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die gesetzliche Grundlage für Leih- und Zeitarbeit bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Am 1. April 2017 sind die letzten Änderungen des Gesetzes in Kraft getreten, mit denen wir Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer vor Willkür und Missbrauch schützen wollten. Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, Leiharbeit auf ihre Kernfunktion als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung des Arbeitskräftebedarfs zu orientieren und dem Missbrauch von Werkverträgen entgegenzuwirken.
Die Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wird derzeit, wie in § 20 AÜG vorgesehen und im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbart, wissenschaftlich evaluiert. Ein zentraler Punkt des Evaluationskonzeptes sind die Wirkungen der Änderungen im AÜG. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die Einführung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und die Neuregelungen zur Gleichstellung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Einsatzbetrieb hinsichtlich des Arbeitsentgelts (Equal Pay). Aber auch weitere Neuregelungen sind Gegenstand des Forschungsvorhabens. Die Befragungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Ver- und Entleihern sollen im Jahr 2020 durchgeführt werden. Der Forschungsbericht wird nicht vor Ende 2021 vorliegen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil