Frage an Hubertus Heil von Wolfgang S. bezüglich Senioren
Studenten sollen für ihre verlorene Arbeit entschädigt werden.
Was ist mit den Rentnern die einen Minijob hatten um dem Staat nicht
zur Last zu fallen?
Sehr geehrter Herr Sobotta,
vielen Dank für Ihre Frage nach den Entschädigungen für Rentnerinnen und Rentner, die bisher in einem sogenannten Minijob gearbeitet haben.
Minijobs reagieren verhältnismäßig stark auf Veränderungen der Wirtschaftslage. Deswegen sind Angestellte im Minijobverhältnis besonders stark von den Folgen der Corona-Pandemie erfasst worden. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Minijobs im Falle einer wirtschaftlichen Erholung relativ schnell zurückkehren könnten. Die im Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen werden daher auch zu einer schnellen Erholung bei den Minijobs beitragen.
Minijobs zielen ihrem Wesen nach nicht darauf ab, allein den vollen Lebensunterhalt eines bzw. einer Beschäftigten zu gewährleisten. Vielmehr sollen sie die Möglichkeit bieten, entsprechend der individuellen Lebensverhältnisse eine Beschäftigung auszuüben. Das dadurch erzielte Einkommen kann aber immer nur einen Hinzuverdienst zusätzlich zu anderen Einkommen darstellen. Nur aus diesem Grund erscheint es vertretbar, auf eine verpflichtende Risikoabsicherung im Rahmen der Sozialversicherung zu verzichten.
Bei vielen Menschen haben in der akuten Krise die regelhaften Sicherungsmechanismen der Arbeitsförderung, deren Bestandteil die Arbeitslosenversicherung ist, gegriffen. Insbesondere das Kurzarbeitergeld hat bei vielen Menschen mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung für einen teilweisen Ausgleich der Einkommenseinbußen gesorgt. Personen in einem Minijob üben sozialversicherungsrechtlich betrachtet eine geringfügige Beschäftigung aus. Derartige Beschäftigungen unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Dementsprechend besteht für diese Personengruppe auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld als Leistung der Arbeitsförderung. Wenn in der aktuellen Situation auch für Beschäftigungsverhältnisse, für die keine Beiträge zur Arbeitsförderung geleistet werden, eine Lohnersatzleistung wie das Kurzarbeitergeld gewährt würde, ist davon auszugehen, dass dies von denen, die für ihre Beschäftigungen regelmäßig Beiträge zur Arbeitsförderung zahlen, als ungerecht empfunden würde.
Damit auch für Personen, bei denen keine vorrangigen Hilfen greifen, Leistungen zum Lebensunterhalt schnell und unbürokratisch gezahlt werden können, wurde der Zugang zu diesen Leistungen vereinfacht. Der vereinfachte Zugang umfasst die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies gilt selbstverständlich auch für diejenigen, deren Minijobs weggebrochen sind und die dadurch nicht mehr über ein das Existenzminimum sicherndes Einkommen verfügen.
So haben beispielsweise Rentnerinnen und Rentner, die ihren Minijob verlieren und bei denen die Rente alleine nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Anders liegt der Fall bei Studierenden, die ihren Minijob verloren haben und/oder die von ihren Eltern aufgrund eigener Einkommensverluste wegen der Corona-Situation nicht mehr genügend Geld erhalten. Diejenigen Studierenden, die dem Grunde nach BAföG berechtigt sind, können in solchen Fällen BAföG beantragen. Es gibt aber Studierende, die die BAföG-Kriterien nicht erfüllen (z.B. Überschreiten der Regelstudienzeit, Zweitstudium) oder solche, die sich trotz Unterstützungsleistung in einer pandemiebezogenen Notlage befinden. Diese Studierenden haben dann in der Regel auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Bundesregierung stellt deshalb Überbrückungshilfen für Studierende in pandemiebedingten Notlagen bereit. Diese beinhaltet zwei Elemente: den KfW-Studienkredit sowie Zuschüsse, die über die Studierendenwerke verteilt werden. Unabhängig davon sollte bedacht werden, dass beim Minijob grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen gelten wie bei anderen Beschäftigten. In der Hochphase der Pandemie kommt es bis heute in vielen Branchen zu Beschränkungen der wirtschaftlichen Aktivitäten. Gleichwohl entbindet dies Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wie z.B. Lohnzahlungen zu leisten oder Kündigungsfristen einzuhalten sowie Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Letztlich ist dabei immer die individuelle Situation maßgeblich.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil