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Hubertus Heil
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Frage von Adrian G. •

Frage an Hubertus Heil von Adrian G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Heil,

wie möchten Sie die Leiharbeitnehmer vor WIllkür der Zeitarbeitsunternehmen sowie die Leiharbeitsunternehmen schützen? Wie soll verhindert werden, dass Unternehmen willkürlich Leiharbeiter kündigen. Ich selber bin von Willkürkündigungen betroffen und bin der Meinung, dass die Unternehmen Geld sparen, in dem sie die Leiharbeiter nicht nur schlechter da stehen lass.

Meine nächste Frage: Wie möchten Sie erreichen, dass Bürger mit einer abgeschlossenen Ausbildung schneller in Arbeit kommen? Ich erlebe es auf dem Arbeitsmarkt, dass Unternehmen ältere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Ausbildung es schwerer haben, in Arbeit zu kommen.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Gruchot,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Nachfragen zur Leiharbeit.

Sie fragen nach dem Kündigungsschutz für Arbeitnehmer bei Leiharbeitsfirmen. Gerne möchte ich Ihnen darauf antworten. Für Leiharbeitsverhältnisse gelten schon heute grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen wie für andere Arbeitsverhältnisse auch. Dies umfasst auch den Schutz vor Willkür und den Kündigungsschutz. Zusätzlich unterliegen Arbeitgeber, die Dritten ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, besonderer Kontrolle durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitnehmerüberlassung basiert auf dem Prinzip eines generellen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, dass ein Arbeitgeber, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen will, grundsätzlich der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) bedarf. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die (Verleih) Erlaubnis auf schriftlichen Antrag, wenn der Antragsteller gewerberechtlich zuverlässig ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Erlaubnisinhaber (Verleiher) werden von der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig überprüft. Einem Verleiher kann die Verleiherlaubnis entzogen werden, wenn seine Verstöße derart schwerwiegend sind, dass seine Zuverlässigkeit insgesamt nicht mehr gegeben ist. Etwaige Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz können auch von be­troffenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Zudem kann sich ein Leiharbeitnehmer bei Rechtsverstößen, Missständen und Benach­teiligungen zunächst bei den zuständigen Stellen im Verleih- und Entleihbetrieb be­schweren. In Betrieben mit Betriebsrat kann er sich an den Betriebsrat wenden. Selbstverständlich steht Leiharbeit­nehmerinnen und Leiharbeitnehmern der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Hierbei unterstützen Gewerkschaften ihre Mitglieder.

Sie fragen weiterhin wie Bürgerinnen und Bürger mit einer abgeschlossenen Ausbildung schneller in Arbeit kommen. Ich kann Ihnen dazu berichten, dass die Agentur für Arbeit gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten hat. Die Agentur für Arbeit stellt gemäß Satz 3 sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten. Die Agenturen für Arbeit können die Vermittlung durch die Gewährung von Eingliederungszuschüssen unterstützen. Mit dem Eingliederungszuschuss können Arbeitgeber gefördert werden, wenn sie Arbeitsuchende einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe (z. B. niedrige Qualifikation oder längere Arbeitslosigkeit) erschwert und die Förderung zu ihrer beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Mit dem Zuschuss sollen dem Arbeitgeber anfängliche Minderleistungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ausgeglichen werden, soweit deren Abbau eine über den üblichen Aufwand hinausgehende Einarbeitung erfordert. Dauer und Höhe des Zuschusses richten sich dabei nach dem Umfang der Minderleistung, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeitsplatzes und den bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bestehenden Einschränkungen der Arbeitsleistung zu erwarten ist. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgeltes betragen. Die Dauer der Förderung ist allgemein auf längstens zwölf Monate begrenzt. Bei älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann der Eingliederungszuschuss bis zu maximal 36 Monaten gezahlt werden, wenn eine längere Dauer der Förderung für Eingliederung im Einzelfall erforderlich ist.
Darüber hinaus hat die Bundesagentur für Arbeit mit der Einführung der Lebensbegleitenden Berufsberatung (LBB) im Erwerbsleben ihr Angebot für Menschen mit beruflichem Beratungs- und Orientierungsbedarf erweitert. Die LBB im Erwerbsleben richtet sich an alle, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen und bietet sowohl jungen Menschen als auch Erwachsenen über das gesamte Berufsleben hinweg berufliche Orientierung und Beratung, besonders auch mit Blick auf sich verändernde Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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