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Hubertus Heil
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Frage von Joachim S. •

Frage an Hubertus Heil von Joachim S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Heil,

Gibt es für ALG 1 Bezieher auch ein Corona-Kurzarbeiter-Geld zur Streckung des ALG 1 Bezugs, da Neueinstellungen momentan staatlich (fast?) unmöglich gemacht wurden und laut Herrn Scholz Geld genug da ist?

Wieso ist es nicht möglich, während Corona und den Nachwehen davon einen reinen Online-Kurs von der Arbeitsagentur gefördert zu bekommen, um den Marktwert zu halten und nicht tatenlos zu sein?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Herzliche Grüße

J. S.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und ihre Nachfragen zu den Möglichkeiten im ALG I Bezug.
In Ihrer ersten Frage, auf die ich Ihnen gerne eine Antwort gebe, fragen Sie, ob es für ALG 1 Bezieher auch ein Corona-Kurzarbeiter-Geld zur Streckung des ALG 1 Bezugs gibt.
Ich kann Ihnen hierzu berichten, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber versucht haben, so schnell wie möglich auf diese Pandemie bedingte Krise zu reagieren und vor dem Hintergrund dieser Ausnahmesituation eine Vielzahl von Maßnahmen auf den Weg gebracht, um den gravierenden negativen Folgen dieser Krise wirksam zu begegnen. Hierzu gehören auch umfangreiche finanzielle Hilfen, mit denen die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für viele betroffene Menschen und Betriebe zumindest abgefedert werden sollen. So wurden bereits im März zwei Gesetze mit Sofortmaßnahmen auf den Weg gebracht. Diese sehen erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vor, mit denen Betriebe und Beschäftigte unterstützt und die Arbeitsplätze, so weit wie dies möglich ist, erhalten werden sollen. Darüber hinaus gelten derzeit erheblich vereinfachte und erleichterte Regelungen für den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit soll auch für Kleinselbständige oder sogenannte Solo-Selbstständige eine soziale Absicherung erreicht werden. Im Weiteren wurden wichtige Hilfen für soziale Dienstleister umgesetzt, um die soziale Infrastruktur abzusichern.
Mit dem Sozialschutz-Paket II wurden weitere Maßnahmen beschlossen, mit denen der Schutzschirm durch nochmals verbesserte Regelungen beim Kurzarbeitergeld und beim Arbeitslosengeld noch weiter und über einen längeren Zeitraum gespannt wird. Hierzu gehört die Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um drei Monate für Personen, deren Anspruch in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 andernfalls auslaufen würde. Allerdings wird es trotz der schnellen und vielfältigen Hilfen nicht möglich sein, die individuell unterschiedlichen Sicherungsbedarfe vollständig abzudecken und die wirtschaftlichen und sozialen Härten alle zu beseitigen oder auszugleichen. Vor diesem Hintergrund wurde die Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes auf drei Monate und auf Personen, deren Leistungsanspruch in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auslaufen würde, begrenzt. Eine darüberhinausgehende Regelung würde zu weiteren Belastungen in Milliardenhöhe führen und wäre mit den begrenzten Beitragseinnahmen aus Mitteln der Arbeitsförderung inklusive der Arbeitslosenversicherung kaum zu finanzieren.

Weiterhin fragen Sie, ob Online-Kurse von der Arbeitsagentur gefördert werden.
Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung stehen eine Vielfalt an zugelassenen Maßnahmen in allen Bereichen der beruflichen Weiterbildung zur Verfügung. Sie können auch digitale und hybride Weiterbildungsformate (z.B. Wechsel von Präsenz- und Onlineunterricht) umfassen. Die Förderung der Teilnahme an Online-Weiterbildungsangeboten ist möglich, wenn der Lehrgang von Zertifizierungsagenturen für die Weiterbildungsförderung nach dem SGB III und der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen ist. Einschränkungen auf bestimmte Lehrgangs- und Unterrichtsformate enthalten das SGB III und die Verordnung nicht. Weiterbildungsangebote müssen aber zielgruppenadäquat und für die jeweiligen Teilnehmer geeignet sein. Die Förderung der Teilnahme von Beschäftigten an beruflicher Weiterbildung setzt u.a. auch voraus, dass der Kurs mehr als 120 Stunden umfasst. Damit soll der vorrangigen Verantwortung der Betriebe für in der Regel kürzere, betriebliche Weiterbildungen Rechnung getragen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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