Frage an Hubertus Heil von Josef K. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Heil,
die Beiträge für Betriebsrenten sind nicht gerecht. Wann kann man mit einer Änderung
rechnen, es ist schon lange fällig.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank Ihre Nachricht zur so genannten Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ich habe mich viele Jahre dafür eingesetzt, dass der volle Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschafft oder zumindest erheblich reduziert wird.
Umso mehr freue ich mich, dass wir uns mit dem Koalitionspartner CDU/CSU darauf einigen konnten, für Betriebsrenten einen Freibetrag einzuführen, innerhalb dessen keine Krankenversicherungsbeiträge aus Betriebsrenten mehr zu leisten sind. Dies bedeutet, dass seit dem 01. Januar 2020 erst ab dem ersten Euro oberhalb des Freibetrags Krankenversicherungsbeiträge fällig werden. Der Freibetrag ist dynamisch ausgestaltet und beträgt in diesem Jahr rund 160 Euro monatlich.
Im Ergebnis ist also auf Betriebsrenten bis ca. 320 Euro monatlich - das sind derzeit circa 60 Prozent aller Betriebsrenten - höchstens der halbe Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen. Auch für die übrigen 40 Prozent höheren Betriebsrenten sinkt die Beitragsbelastung um circa 300 Euro im Jahr.
Die gefundene Kompromisslösung erscheint vernünftig und sozial ausgewogen. Sie trägt zum einen den berechtigten Interessen der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner nach mehr Beitragsgerechtigkeit Rechnung, behält zum anderen aber auch die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung im Blick. Weitergehende Forderungen, insbesondere nach Erstattung in der Vergangenheit bereits gezahlter Krankenversicherungsbeiträge, würden die gesetzliche Krankenversicherung überlasten und können daher nicht erfüllt werden.
Besonders wichtig ist: Mit der Neuregelung wird der Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung von einem erheblichen Hemmnis befreit. Der Vorwurf, eine Betriebsrente würde sich wegen der Krankenversicherungsbeiträge nicht lohnen, dürfte der Vergangenheit angehören.
Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente sind in erheblichem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Spätestens ab 2022 sind zudem Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung 15 Prozent der ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzuleiten. Im Ergebnis fließen bei 100 Euro umgewandeltem Arbeitsentgelt 115 Euro in die Betriebsrente der Beschäftigten. Die ausgezahlte Betriebsrente ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Zusammen mit dem neuen Freibetrag in der Krankenversicherung besteht damit für die meisten Beschäftigten eine sehr lukrative Möglichkeit, zusätzlich für das Alter vorzusorgen.
Herr Köglmeier, ich hoffe ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil