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Hubertus Heil
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Frage von Jutta B. •

Frage an Hubertus Heil von Jutta B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Heil,

wie auch bei den letzten Reformen bleiben Erwerbsminderungsrenter aus dem Bestand außen vor. 1,8 Millionen Bezieher, deren Arbeitsleistung bis zur Erwerbsminderung in keinster Weise gewürdigt wird.

Es ist ein Armutszeugnis, dass die Politik meint, dass die Einbeziehung zu teuer sei.

Ein so reiches Land wie Deutschland wird daran sicherlich nicht zugrunde gehen.

Wie teuer wäre die Einbeziehung von Bestandsrentnern?

Zum Vergleich würde mich interessieren:

- wieviel Deutschland jährlich an Pensionen zahlt?
- wie hoch die Rückstellungen dafür in den kommenden Jahren sind?

Mit freundlichen Grüßen

J. B.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Frage zum Thema Erwerbsminderungsrente.
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden bei der aktuellen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum Alter von 62 Jahren und drei Monaten hinzugerechnet (Zurechnungszeit).

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz, BGBl. I S. 2509) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise weiter bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden ab 2024 so gestellt, als ob sie - entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit - drei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Die geplante Leistungsverbesserung wird frühestens für diejenigen Versicherten gelten, die ab dem 1. Januar 2018, dem Beginn der schrittweisen Anhebung, in eine Erwerbsminderungsrente gehen beziehungsweise gegangen sind (Rentenzugang).

Der Bundestag hat sich bewusst für eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme entschieden. Es liegt aber auf der Hand, dass diejenigen, die das Datum verfehlen und bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, hierüber enttäuscht sind. Dies lässt sich jedoch bei solchen Regelungen bedauerlicherweise nie vermeiden. Jede andere Abgrenzung würde von anderen Personengruppen, die dann nicht einbezogen sind, wiederum als Härte empfunden. Daher erfolgen Rechtsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch im Falle von Leistungseinschränkungen – grundsätzlich nur für die Zukunft.
Zudem sind Stichtage im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nichts Neues. Es liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, in welchem Umfang und in welcher Weise er Rentenleistungen ändert. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt Stichtagsregelungen als verfassungsgemäß bestätigt. Die Forderung, der Gesetzgeber müsse im Interesse sozialer Gerechtigkeit überall strikte Gleichförmigkeit schaffen, könnte nach seiner Ansicht dazu führen, dass Reformen von vornherein ganz unterbleiben.

Immer muss zudem auch die langfristige Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung beachtet werden. Nur mit Hilfe dieser Stichtagsregelung konnten die mit der Verbesserung verbundenen Mehrausgaben in Höhe von mehreren Milliarden Euro auf ein Maß begrenzt werden, das den Finanzierungsmöglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Zur Höhe der Ausgaben an Pensionen im Jahr kann ich leider keine Aussage treffen. So ist zum Beispiel für Fragen zur Beamtenversorgung das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (BMI), Alt Moabit 140, 10557 Berlin, zuständig. Eine direkte Weiterleitung Ihrer Eingabe ist mir aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht möglich. Ich darf Sie daher bitten, sich mit entsprechenden Fragen direkt an dieses Ministerium zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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