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Hubertus Heil
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Frage von Ralf K. •

Frage an Hubertus Heil von Ralf K. bezüglich Soziale Sicherung

Hallo Herr Minister Heil !

Ist es richtig, dass die geplanten Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente nicht für Bestandsrenten gelten.

Wenn ja, was unterscheidet die neuen von den alten Empfängern von Erwerbsminderungsrente.

Mit freundlichen Gruß

R. K.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Koalitionspartner der neuen Bundesregierung haben nach dem vorliegenden Koalitionsvertrag u. a. auch verschiedene Reformmaßnahmen im Rentenrecht vereinbart. Hierzu zählen auch Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner durch eine schrittweise Verlängerung der sogenannten Zurechnungszeit auf 67 Jahre (entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze). Diese Vorhaben bedürfen jedoch noch der gezielten rechtlichen Ausgestaltung. Daher können konkrete Aussagen zu Inhalten dieser Maßnahmen erst dann getroffen werden, wenn entsprechende Gesetzgebungsverfahren eingeleitet worden sind.

In der Vergangenheit hat sich der Gesetzgeber beim RV-Leistungsverbesserungsgesetz im Jahr 2014 und beim EM-Leistungsverbesserungsgesetz im Jahr 2017 in Bezug auf die Verbesserun-gen bei den Erwerbsminderungsrenten durch eine verlängerte Zurechnungszeit bewusst für in die Zukunft gerichtete Maßnahmen entschieden, mit der Folge, dass die beschlossenen Leistungsverbesserungen lediglich für den Rentenzugang gelten.

Es liegt aber auf der Hand, dass diejenigen, die bei Inkrafttreten der Neuregelungen bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen (Bestandsrentner), hierüber enttäuscht waren.
Dies lässt sich jedoch bei solchen Regelungen bedauerlicherweise nie vermeiden. Jede andere Abgrenzung würde von anderen Personengruppen, die dann nicht einbezogen wären, wiederum als Härte empfunden.

Daher erfolgen Rechtsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung – im Übrigen natürlich auch im Falle von Leistungseinschränkungen – grundsätzlich nur für die Zukunft.

Stichtage sind zudem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nichts Neues. Es obliegt grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, in welchem Umfang und in welcher Weise er Rentenleistungen ändert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt solche Stichtagsregelungen als verfassungsgemäß bestätigt. Die Forderung, der Gesetzgeber müsse im Interesse sozialer Gerechtigkeit überall strikte Gleichförmigkeit schaffen, könnte nach Ansicht des BVerfG dazu führen, dass Reformen von vornherein ganz unterbleiben.

Im Zusammenhang mit Reformvorhaben muss zudem auch immer die langfristige Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung beachtet werden. Nur mit Hilfe von Stichtagsregelungen können die mit Verbesserungen verbundenen Mehrausgaben in Höhe von mehreren Milliarden Euro auf ein Maß begrenzt werden, das den Finanzierungsmöglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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