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Frage von Elisabeth P. •

Frage an Horst Seehofer von Elisabeth P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Seehofer,

in ihrer Antwort an Herrn Albrecht gehen sie auf die eigentlichen Probleme gar nicht ein.

Sie weisen richtig darauf hin, dass H5N1 in Deutschland nicht NUR in Großbeständen auftrat. Was Sie verschweigen, ist, dass auch die betroffenen mittelgroßen Bestände keine Freilandhaltungen waren. Nur ein einziges Tier (!), eine Therapie-Gans, ist im Freiland erkrankt - im Gegensatz zu mehereren Tierbeständen mit geschlossenen Ställen!

Es ist offensichtlich, dass die Ställe nicht vor H5N1 schützen, selbst, wenn Wildvögel die Ursache wären!

Das sie es nicht sind, sieht man aus der Stellungnahme der FAO, die jetzt auch im Agrar-Newsalarm zu lesen ist! Die FAO weist gerade auf die Gefahr der Konzentration hin und hat sich klar geäußert, dass trotz intensiver Untersuchungsprogramme weltweit kein Wildvogel ausgemacht werden konnte, der das Virus dauerhaft in sich trägt, wie Schweizer Zeitungen berichteten ("Baseler Ztg.", "Blick"). Auch Ornithologen sehen Wildvögel nicht als Ursache, höchstens temporär als Opfer an!

Ich bitte Sie herzlich, ihre Verodnung im Licht dieser Sachlage noch einmal zu überdenken!

Warum müssen Freilandhalter selbst in Gebieten die Tiere aufstallen, wo nur eine hohe Geflügeldichte herrscht, aber gar keine Wasservögel anwesend sind?

Warum müssen selbst dort, wo keine Stallpflicht herrscht, Halter ihre Wasserstellen nach oben eintragssicher absichern - was kaum möglich ist?

Warum wird ein winziges Risiko, das kaum mehr ist, als eine Arbeitshypothese des FLI mangels Beweisen derart aufgebauscht - während die Fälle auf andere ursachen verweisen?

Was tun Sie, damit eine Wettbewerbsverzerrung für unsere Freilandhalter durcht die zusätzlichen Aufwändungen vermieden wird?

Ist Ihnen klar, dass die vorliegende Verordnung Artikel 20a des GG ebenso verletzt wie das Grundrecht der Berufsausübung der Freilandhalter?

Mit freundlichem Gruß

Elisabeth Petras

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Petras,

zu Ihrer Frage, das Thema "Geflügelpest" betreffend, nehme ich wie folgt Stellung:

Geflügelpest ist in Deutschland 2006 in einem mittelgroßen und 2007 bisher in drei Betrieben, davon einem sehr kleinen Bestand mit Haltung des Geflügels im Freien und zwei großen Beständen mit Haltung des Geflügels im Stall nachgewiesen worden. Die Zahl der Ausbrüche ist glücklicherweise so gering, dass Schlussfolgerungen – warum sind nur solche und nicht diese Geflügelhaltungen betroffen – verfrüht sind.

Die molekulare Analyse der in den betroffenen Beständen isolierten Viren weist große Ähnlichkeiten zu den Geflügelpestviren Subtyp H5N1 auf, die bei Wildvögeln im Jahre 2007 in Deutschland gefunden wurden. Diese sind ihrerseits eng verwandt mit Viren, die bei Ausbrüchen in der Tschechischen Republik und bei Wildvögeln in Frankreich im Jahre 2007 isoliert wurden. Aufgrund der Ergebnisse der molekularen Typisierung liegt die Vermutung sehr nahe, dass das in den von Geflügelpest betroffenen Beständen nachgewiesene Virus ursprünglich aus der Wildvogelpopulation stammt. Im Ergebnis der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen in den von Geflügelpest betroffenen Beständen sind andere Ursachen, z.B. Personenkontakte, zu vernachlässigen.

Der Grundsatz der Aufstallung ist eine Maßnahme, mit dem das Risiko eines Eintrags des Geflügelpesterregers aus der Wildvogelpopulation in die Nutzgeflügelpopulation minimiert werden soll. Die neue Geflügelpest-Verordnung sieht im Ergebnis der Beratungen im Bundesrat erleichterte Kriterien im Vergleich zum bisher geltenden Recht vor, nach denen die zuständige Behörde Ausnahmen von der Aufstallung genehmigen kann. So kann im Ergebnis einer Risikobewertung eine Ausnahme erteilt werden, soweit der geflügelhaltende Betrieb nicht in einer wegen Geflügelpest eingerichteten Restriktionszone liegt. Die zuständige Behörde soll bei ihrer Entscheidung insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- oder Wasservögel sammeln, sowie das sonstige Vorkommen und Verhalten wildlebender Vögel berücksichtigen. Das Kriterium der Geflügeldichte ist entfallen. Darüber hinaus ist auch vorgesehen, dass die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen kann, in dem Geflügel in Freilandhaltung gehalten werden kann, soweit die genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine Wettbewerbsverzerrung für Halter von im Freien gehaltenen Vögeln besteht daher nicht, da schon in der Vergangenheit weiträumig Ausnahmen genehmigt wurden und damit die Haltung von Geflügel im Freien in vielen Teilen Deutschlands ermöglicht wurde. An dieser Tatsache haben auch die Nachweise des Geflügelpestvirus in den drei Nutzgeflügelhaltungen in den Monaten Juli, August und September 2007 nichts geändert.

Auch die vorgesehene Maßnahme der Tränkung von Geflügel an Stellen, zu denen Wildvögel keinen Zugang haben, dient gleichfalls der Risikominimierung eines Eintrags des Geflügelpesterregers aus der Wildvogelpopulation in die Nutzgeflügelpopulation. Die Regelung hebt dabei ausschließlich auf die vom Geflügelhalter selbst durchgeführte Tränkung des Geflügels ab.

Das Friedrich-Loeffler-Institut entwickelt einen Impfstoff gegen die Geflügelpest nicht zur Marktreife, sondern leistet Forschungs- und Entwicklungsarbeit auf diesem Gebiet. Es liegt alleine in der Hand der pharmazeutischen Industrie, die Entscheidung darüber zu treffen, ob es eine Entwicklung zur Marktreife bzw.Zulassung des Impfstoffes vorsieht. Wie lange ein solcher Prozess in etwa dauert, lässt sich nicht vorhersagen, da sich die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten nicht vorherbestimmen lassen. Ein Zeitrahmen von mehreren Jahren ist ein durchaus realistischer Zeitrahmen.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Seehofer, MdB