Frage an Holger Zastrow von Marco R. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrter Herr Zastrow,
Der Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erkennt das Recht behinderter Menschen auf Bildung an. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 13 des UN-Sozialpakts, der Artikel 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention sowie des Artikels 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Zudem erklärt die “General comment No. 4 (2016) on the right to inclusive education” (CRPD/C/GC/4) als Präzisierung der UN-BRK unter Pkt. 40 Satz 2 und 3, das ein Aufrechterhalten eines auf Separation beruhenden Sonderschulsystem (Sonderschule/Förderschule/SPBZ) mit den Gedanken des Art. 24 UNBRK nicht vereinbar ist.
Gesetzt den Fall, Sie wären ab der nächsten Wahl für die Bildungspolitik im Land Sachsen maßgeblich verantwortlich. Welche ganz konkreten Schritte würden Sie – in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit - unternehmen, damit wir als Land Sachsen die o.g. Verpflichtungen buchstabengetreu einhalten und mit Ihrer Hilfe ein wirklich inklusives Bildungssystem in Sachsen haben.
Vielen Dank für ihre ausführliche und erklärenden Darlegungen!
M. R.