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Hinnerk Fock
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Frage von Rainer S. •

Frage an Hinnerk Fock von Rainer S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Fock,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie haben recht, ich hätte mehr Detailinformationen nennen sollen, was ich hiermit nachholen möchte:

Es geht um die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen.

Zitat Krankenkasse: "Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistungen gezahlt werden, unterliegen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, sofern sie höher sind als die Mindestgrenze von 124,25 Euro (für 2008); vgl. § 229 Abs. 1 SGB i.V.m. § 226 Abs. 2 SGB V. Hierbei gilt für die Dauer von 10 Jahren 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag."

Können Sie mir (und allen Betroffenen) eine bessere Erläuterung geben, als diese für einen Normalbürger nicht nachvollziehbare Begründung?

Beste Grüße von Rainer Schumacher

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Schumacher,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
zunächst muss ich Ihnen sagen, dass ich kein Versicherungsspezialist bin und möchte Sie bitten, mit Ihrer Frage einen Spezialisten aufzusuchen.

Es gibt viele Kriterien, die bei der Besteuerung von Direktversicherungen eine Rolle spielen:

1. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung (vor oder nach dem 1.1.2005?)

2. Der Beitragszahler (Sie oder Ihr Arbeitgeber?)

Für mich hört es sich aus der Ferne so an, als ob es sich bei dieser Besteuerung um die gesetzliche Vorgabe handelt, auch Einkommen in Direktversicherungen nachträglich zu besteuern. Als Ihre Beiträge in die Versicherung eingezahlt wurden, wurden hierauf keine Steuer gezahlt. Nun wird bei Auszahlung der Direktversicherung eine geringere Steuer als Ihr persönlicher Steuersatz von 20 % auf die gesamte Versicherungssumme fällig.

Auch die Sozialversicherungspflicht für diese Beträge ist nur aufgeschoben und leider nicht aufgehoben.

Allerdings haben Sie trotz alledem Vorteile durch dieses System:

Hätten Sie Ihre Beiträge schon vorher zu Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert, wäre die Versicherungssumme weitaus niedriger.

Auch die angesammelte Zinssumme fällt durch die nachträgliche Besteuerung weitaus höher aus, da Sie nun auch noch auf Ihre Steuernachzahlung Zinsen erhalten.

Auch, wenn es Ihnen so vorkommen mag, als ob Sie hier draufzahlen, so haben Sie im Endeffekt durch diese Regelung ein paar Euro gewonnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Hinnerk Fock