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Frage von Michael P. •

Frage an Hermann Otto Solms von Michael P. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dr. Solms,

ich wende mich an Sie, in Ihrer Funktion als Mitglied des Finanzausschusses:
Die nachstehende Petition wurde an alle Fraktionen und den BMF wegen lückenlos dokumentierter BVVG-VETTERNWIRTSCHAFT überwiesen.

Was hat der BMF-, und was haben die Fraktionen gegen die VETTERNWIRTSCHAFT der Bundesgesellschaft BVVG inzwischen unternommen ??

MfG
M. Pfeiffer

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/110/1611095.pdf

Begründung:
(…) Im Zentrum der Eingabe des Petenten steht ein Grundstücksgeschäft der BVVG.

Sie verkaufte am 16.07.2001 … 24,49 Hektar eines Landgutes in Mecklenburg-Vorpommern zum Preis von insgesamt 65.365,71 Euro.

Die BVVG ließ sich dabei von einem Rechtsanwalt vollmachtlos vertreten.

Bei diesem handelt es sich um einen Vetter des Erwerbers.

Das betreffende Grundstück war zu diesem Zeitpunkt an den Sohn des Vertreters der BVVG verpachtet.

Der Pachtvertrag wurde am Tage des Abschlusses des Kaufvertrages bis zum Jahre 2019 verlängert. Die Eigentumsumschreibung fand am 18.12.2003 statt.

Das Grundstücksgeschäft war allerdings offensichtlich nur Teil eines größeren Planes, des Rechtsanwaltes, welcher zuvor als Vertreter der BVVG aufgetreten war, größere Ländereien…zurück zu holen.

Dafür hatte er Alteigentümer bzw. deren Erben angeschrieben und ihnen folgendes Angebot gemacht: (...)

Insgesamt wollte er auf diesem Wege 430 Hektar in Damshagen und Schönfeld erwerben.

Dieser Plan stammt aus dem Jahre 1994 und liegt der Petitionsakte in Kopie bei.

Auch wenn damit Verkäufer und Käufer nicht formell identisch gewesen sind, ist es durchaus nachvollziehbar, dass für Dritte der Anschein von “Vetternwirtschaft” entstehen muss.

Insbesondere weil es sich hier um den Verkauf verbilligten Landes handelte, hätte dieser Anschein von vornherein verhindert werden müssen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb der Bundesregierung - dem BMF - zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die vollmachtlose Vertetung…betroffen ist.

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Antwort ausstehend von Hermann Otto Solms
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