Frage an Hermann Otto Solms von Tilman L. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Solms,
ich stelle fest, dass Sie im Bundestag bei der Abstimmung zum Leistungsschutzrecht mit "Ja" gestimmt haben. Sicherlich haben Sie sich mit dem Gesetzestext zuvor beschäftigt und können mir dazu folgende Fragen beantworten.
Ich bin freier Journalist. Im Gesetz finde ich folgende Passage: "Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte." Ich selber verkaufe in der Regel an Verlage allgemeine Nutzungssrechte an meiner Arbeit. Mein Text konnte also (bisher) in mehreren Medien erscheinen - nicht zuletzt auch auf meiner eigenen Website. Können Sie mir sagen, wer in diesem Fall künftig dieses Leistungsschutzrecht ausüben können soll?
Bitte beantworten Sie diese Frage nicht mit Allgemeinplätzen wie "die Rechte der Urheber sollen gewahrt bleiben". Das habe ich wie auch meine Kollegen schon oft gehört. Der oben beschrieben Fall ist keine Ausnahme in meiner Branche. Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass ich Sie als einer der für mich zuständigen Abgeordneten frage, wie ich ganz konkret mit diesem Gesetz umgehen soll. Immerhin haben Sie ja auch einem konkreten Text zugestimmt.
Ihre Antwort würde ich gerne auch im Kreis meiner Kollegen erörtern.
Beste Grüße
Tilman Lochmüller
Stellvertretender Ortsvorsitzender Gießen im DJV Hessen
Sehr geehrter Herr Lochmüller,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 5. März 2013 zum Thema Leistungsschutzrecht.
Als freier Journalist erteilen Sie mehreren Verlagen einfache Nutzungsrechte an Ihren Werken iSd § 31 Abs. 2 UrhG. Dadurch hat jeder Verlag nunmehr von Ihnen eine Lizenz erworben und nutzt dieses in dem ihm erlaubten Rahmen. Die öffentliche Zugänglichmachung nimmt aber jeder Verlag für sich selbst gesondert vor, d.h. dass in diesem Fall jedem beteiligten Verlag ein sog. Leistungsschutzrecht an dem ihm überlassenen Text zusteht. Dieser Schutz der verlegerischen Leistung besteht jedoch nur vor systematischen Zugriffen. Damit sind die Anbieter von Suchmaschinen und die Anbieter von Diensten, welche die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten, gemeint. Sie, als Urheber, sind somit nicht Adressat dieser Gesetzesänderung. Ihre eigenen Werke können Sie wie gehabt auf Ihrer Website einstellen.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Otto Solms