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Frage von Wolfgang M. •

Frage an Hermann Otto Solms von Wolfgang M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Hr. Dr. Solms,

meine Frage geht an Sie als Präsidiumsmitglied des deutschen Bundestages.

Vor kurzem berichteten die Zeitungen der WAZ-Gruppe und das "Neue Deutschland" über ein ESM-Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages.

Die WAZ sprach von einem "geheimen" Gutachten. Das Neue Deutschland (online) hängte das Gutachten als PDF-Datei an, musste es aber kurz darauf wieder löschen, weil der Wissenschaftliche Dienst Urheberrechte geltend machte.

Meine Fragen:

(1) Wenn ein Bundestagsabgeordneter den Wissenschaftlichen Dienst in Anspruch nimmt und ein Gutachten anfordert, warum ist dieses Gutachten geheim?

(2) Es mag ja Dinge geben, die in einem kleinen Kreis gehalten werden müssen, aber warum ist ein Gutachten zu einem veröffentlichten internationalen Vertrag geheim?

(3) Wenn ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zu einem anderen Ergebnis kommt, als bisher der Bevölkerung mitgeteilt wurde, müsste es dann nicht sogar eine Verpflichtung des Bundestages geben, dass dieses Ergebnis veröffentlicht wird?

(4) Wenn das Gutachten im vollen Original mit Kopf des Erstellers veröffentlicht wird, warum ist das dann eine Urheberrechtsverletzung?

(5) Beim Urheberrecht kann auch noch die finanzielle Verwertung betrachtet werden. Aber der Wissenschaftliche Dienst wird aus Steuergeldern bezahlt. Warum haben nicht alle Bürger das Recht, von dessen Erkenntnissen zu profitieren?

Die ganze Angelegenheit hat mich sehr irritiert. Ich empfinde diese gesamte Angelegenheit als demokratisch problematisch. Soll der Bürger vorsätzlich über die Auswirkungen des ESM-Vertrag im Unklaren gelassen werden? Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Mücke

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Sehr geehrter Herr Dr. Mücke,

Sie haben sich nach der Handhabung der Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages erkundigt. Grundsätzlich dienen die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste dazu, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlichen Mandates zu unterstützen. Das Präsidium und der Ältestenrat des Deutschen Bundestages haben dazu Leitlinien festgelegt, wie mit diesen Gutachten im Einzelnen zu verfahren ist. Nach meiner persönlichen Meinung muss jedem Abgeordneten grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen, Gutachten, die er persönlich in Auftrag gegeben hat, zu veröffentlichen. Ein Zwang zur Veröffentlichung wäre aber mit der freien Mandatsausübung nicht vereinbar und darf es daher nicht geben. Wie Sie vielleicht wissen, hat der Deutsche Bundestag in diesem Zusammenhang gegen ein anders gelagertes Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes Berufung eingelegt. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich mich zu dem laufenden Verfahren nicht äußern möchte sondern Ihr Schreiben auf der Basis der gültigen Rechtsauffassung des Deutschen Bundestages beantworte.

Zu Ihren Fragen im Einzelnen:

(1) Wenn ein Bundestagsabgeordneter den Wissenschaftlichen Dienst in Anspruch nimmt und ein Gutachten anfordert, warum ist dieses Gutachten geheim?

(2) Es mag ja Dinge geben, die in einem kleinen Kreis gehalten werden müssen, aber warum ist ein Gutachten zu einem veröffentlichten internationalen Vertrag geheim?

Die Wissenschaftlichen Dienste haben die Aufgabe, die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung ihres Mandats durch fachliche Beratung zu unterstützen. Diesbezüglich wird der Deutsche Bundestag in Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe tätig. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages werden vertraulich für die einzelnen Abgeordneten erstellt. Die Abgeordneten verwenden diese Ausarbeitungen für ihre Mandatsarbeit, zur Arbeit an Gesetzentwürfen und zur Kontrolle der Arbeit der Regierung. Auftraggeber, Thema und die Arbeiten selbst sind vertraulich, um die Unabhängigkeit des Abgeordneten und seiner Recherche zu schützen. Grundsätzlich stehen alle Ausarbeitungen auch allen anderen Abgeordneten zur Verfügung. Mit Genehmigung der Bundestagsverwaltung können Ausarbeitungen durch den Abgeordneten auch öffentlich genutzt oder weitergegeben werden. Sie sind also keineswegs immer „geheim“. Allerdings führt auch das Informationsfreiheitsgesetz eine Reihe von Gründen auf, wann kein Anspruch auf Informationen besteht. Gerade Belange der äußeren Sicherheit, der internationalen Beziehungen und die Vertraulichkeit internationaler Beratungen können begründen, warum Informationen nicht öffentlich gemacht werden.

(3) Wenn ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zu einem anderen Ergebnis kommt, als bisher der Bevölkerung mitgeteilt wurde, müsste es dann nicht sogar eine Verpflichtung des Bundestages geben, dass dieses Ergebnis veröffentlicht wird?

Die Wissenschaftlichen Dienste arbeiten für das Parlament als Volksvertretung, in der die verschiedenen politischen Ansichten und Ansätze verhandelt werden. Der Abgeordnete soll als freier und unabhängiger Volksvertreter durch unabhängige Recherche dabei unterstützt werden, sich einen Einblick zu bestimmten Fragestellungen zu verschaffen, ohne auf Quellen oder Vorgaben der Exekutiven angewiesen zu sein. Die Wissenschaftlichen Dienste helfen hierbei, indem sie den wissenschaftlichen Kenntnisstand zusammenfassen und dem Abgeordneten vermitteln. „Mitteilungen an die Bevölkerung“ gehören nicht zu ihren Aufgaben, sie haben dazu auch kein Mandat.

(4) Wenn das Gutachten im vollen Original mit Kopf des Erstellers veröffentlicht wird, warum ist das dann eine Urheberrechtsverletzung?

Das Veröffentlichungsrecht steht nur dem Urheber zu. Bei den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste tritt der Dienstherr, vertreten durch den Abteilungsleiter W, gemäß § 31 UrhG an die Stelle des Urhebers. Bei diesem liegt die Entscheidung über die Erstveröffentlichung der Ausarbeitung. Das Urheberrecht erfasst nicht nur die vermögensrechtlichen, sondern auch die persönlichkeitsrechtlichen Beziehungen des Urhebers zum Werk. Der Urheber soll beispielsweise darüber entscheiden können, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll.

(5) Beim Urheberrecht kann auch noch die finanzielle Verwertung betrachtet werden. Aber der Wissenschaftliche Dienst wird aus Steuergeldern bezahlt. Warum haben nicht alle Bürger das Recht, von dessen Erkenntnissen zu profitieren?

Indem die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste den Abgeordneten zur Verfügung gestellt werden, profitiert davon das höchste, direkt gewählte Verfassungsorgan. Ein gut und unabhängig informiertes Parlament liegt im Interesse aller Bürger, die es ja zuvor in freier und geheimer Wahl gewählt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Otto Solms