Frage an Hermann Otto Solms von Klaus M. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Dr. Solms,
laut einer Tagesschau-Meldung vom 14.03.2012 hat das Bundeskabinett den dauerhaften Euro-Rettungsschirm ESM auf den Weg gebracht. Danach verabschiedete die Ministerrunde die Gesetzentwürfe für die Einrichtung des Fonds und die finanzielle Beteiligung Deutschlands.
Dazu habe ich zwei Fragen:
a) Können Sie mir per E-Mail eine aktuelle Arbeitsversion in deutscher Sprache über den "Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)" zusenden?
b) Wie beurteilen Sie die möglichen Wirkungen des ESM bezüglich des langfristigen Aufgebens der nationalen Souveränität Deutschlands bis hin zur Gefährdung unserer Demokratie, beispielsweise durch finanzielle Forderungen durch den ESM-Gouverneursrat, die nicht leistbar wären?
Mit freundlichem Gruß
Klaus Massier
Sehr geehrter Herr Massier,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die deutsche Übersetzung des ESM-Vertrages finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Finanzen unter folgendem Link:
Darüber hinaus bin ich der Meinung, dass mit dem ESM ein deutliches Signal für Stabilität, Solidität und Kontinuität innerhalb Europas gesetzt wird. Er gewährleistet, dass die temporäre Schwäche einzelner Staaten sich nicht zu einem Flächenbrand in der gesamten Eurozone ausweiten kann. Auch der ESM fußt auf dem Grundsatz, dass Solidarität nur bei entsprechender fiskalpolitischer Solidität gewährt werden kann. Leistungen des ESM dürfen daher auch nur von Staaten beansprucht werden, die die Vorgaben des Fiskal-Vertrages umsetzen.
Noch sind die Beratungen über die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages nicht abgeschlossen, so dass ein abschließendes Urteil vorschnell wäre. Die Beteiligungsrechte werden aber so geregelt sein, dass der Deutsche Bundestag in jedem Einzelfall zu entscheiden hat, ob und bis zu welcher Höhe Kredite an ein Land vergeben werden. Zwar kann der Gouverneursrat Beschlüsse fassen, das genehmigte Stammkapital des ESM zu verändern, aber der deutsche Vertreter im Gouverneursrat kann erst zustimmen, nachdem zuvor der Deutsche Bundestag einer Veränderung ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. Art 10, Abs.1). Das Vetorecht Deutschlands im Gouverneursrat greift bei allen Hilfeentscheidungen, über die 85%-Klausel auch bei den in Art. 4 Abs. 4 geregelten Eilentscheidungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Otto Solms